Der zweyte Ausschuß beantragte zu F. 22. folgende
Modificarion:
„Dieser K. soll wegfallen, und an dessen Stelle
bestimmt werden: „Jeder Aufschlagspflichtige
„ist verbunden, ein eigenes Malzverbrauchsre=
„gister zu führen, in dieses muß von ihm selbst,
„oder auf seinen Auftrag von einem Dritten,
jedesmal, so oft er Malz zum Brechen ab-
„Lgehen läßt, sogleich eingeschrieben werden,
„an welchem Tage, in welcher Mühle,
„und wie viel Malz zum Brechen abgegeben
„wurde“ 1c.
Die Kammer der Reichsräthe stimmte in ihrem
Beschlusse vom öten März dieser Modification 3. bey,
jedoch in der Art, daß statt des Wortes „sogleich“
gesetzt werde; „in 24 Stunden.“
Dieser von der Kammer der Reichsräthe beantrag-
ken Abänderung des Wortes „sogleich,“ in „24 Stun-
den, wurde hierauf auch von der Kammer der Abgeord-
neten mittelst Beschlusses vom 1G#ten April sub Nro. 6.
die Zustimmung ertheilt; und dieser gemeinschaftliche
Beschluß mag wohl den oben erwähnten Antrag veran-
laßt haben; allein im ganzen K. 22. kommt nichts von
Anzeigzetteln vor, diese sind nur im F. 8. des Gesetz-
entwurfes, und zwar zu keinem anderen Zwecke, als
zur Erholung der Polette von dem Aufschlagsunterein-
nehmer vorgeschrieben, und haben sonach auf die Be-
timmungen des 9. 22. keinen Bezug. Wahrscheinlich
liegt es in dem Sinne des von der Kammer der Reichs-
räthe gestellten Antrages, daß wenn dem Aufschlags-
pilichtigen zum Eintragen des zum Brechen abgegebenen
Malzes in die Malzverbrauchsregister ein Zeitraum von
2-## Stunden gestattet werde, in diesen Registern,
nicht aber in den Anzeigezetteln nur, auch die Stunden