Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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In Ansehung der Tarife im Ganzen erlaube ich mir, 
hier meinen bey den Berathungen über das Jollgesetz ge- 
machten Vorschlag, daß alle Erhbhungen der 
Sätze von 1810 nur bis zum Schlusse der zweyten 
Sitzung der dritten Ständeversammlung bewilliget werden 
mochten, in Erinnerung zu bringen. 
Ich bitte, daß dermalen eine Frage hierauf gestellt 
werden möchte, da es bey der vorigen Berathung unter- 
blieben ist. 
Ferner schlage ich im Allgemeinen vor, daß bev den- 
jenigen Artikeln, die vorzüglich unsere inländische Indu- 
strie angehen, ein Minimun festgesetzt werde, bis auf 
welches nur durch Handelsverträge herabgegangen 
werden kann. Diese Vorsichtsmaßregel scheint mir noth- 
wendig; sonst werden wir nie Zutrauen bey Unternehmern 
gewinnen, nie jene Thätigkeit herbeyführen, die allein 
Etablissements zu begründen vermag. Wie z. B. der Un- 
ternehmer einer Seidenfabrik fürchten muß, daß mit 
Frankreich ein Handelsvertrag abgeschlossen wird, in Folge 
dessen der franzsische Handelsmann mauthfrey mit seinen 
Seidenwaaren eingehen darf, so unterläßt er das Unterneh= 
men. Diese Rücksicht, meine Herren! darf nicht außer 
Acht gelassen werden, und dafür sprechen auch Beyspiele. 
In Beziehung auf Zuckerraffinerien muß ich 
noch ein paar Worte sagen. Der Abgeordnete Rudhart 
berechnete den Gewinn auf 9 fl. pr. Centner. 
Er versteht darunter wohl auch alle Ausgaben, die 
sich auf die Raffinerie ergeben, — die jedoch im Lande 
bleiben. Ich hatte 10 fl. angenommen, und hiernach den 
Gewinn des Landes à 100,000 Centner auf 1 Million be- 
rechnet; nach Herrn Rudhart's Berechnung wird er 
sich doch auch auf 000,000 fl. belaufen. — Dieser große, 
der Nation zugehende Vortheil von jährlich bepläufig 
1 Million ist Folge einer einfachen Bestimmung des Joll-
	        
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