Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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konne, und zwar immer unter der Voraussetzung, daß 
man von der einen oder von der andern Fuhre den Auf- 
schlag nicht habe entrichten wollen, 
Inzwischen glaubte die Kammer der Abgeordneten, 
der Kammer der Reichsräthe doch nachgeben zu müssen, 
und es wurde beschlossen, daß das Wort „sogleich“ in 
„2 Stunden“ abgeändert werden solle. 
Nun erklärt hierauf die Kammer der Reichsräthe, 
sie trage darauf an, daß in dem Anzeigezettel auch die 
Stunde der Ausstellung darauf gesetzt werden solle. 
Meine Herren! Sie werden sich überzeugen, daß 
bier von dem Anzeigezettel gar keine Rede seyn konne, 
weil der Anzeigezettel schon geschrieben sepn muß, noch 
che die Polette erholt ist; hier muß also ein Irrthum 
zum Grunde liegen. Wenn der Brauer in den Anzeige- 
zettel schreiben soll, er wolle um 0 Uhr das Malz in 
die Mühle führen, so ist er nicht sicher, ob er um 
0 Uhr die Polette schon hat, weil während dieser Zeit 
allerley Hindernisse eintreten können, und er weiß nicht, 
ob er auch wirklich abfahren kann, ob auch seinerseits 
kein Hinderniß in den Wege tritt. 
Ueberhaupt ist davon keine Rede. Also das wäre 
an und für sich nicht praktisch. 
Da nun diese Modification Nro. 5. zu §. 23., 
wovon die Sprache ist, doch einen Sinn haben muß, 
so muß man den Sinn suchen, den diese Modification 
haben kann. 
Das kann der Anzeigzettel nicht seyn, sondern, 
um der Gefähr zu entgehen, die dadurch entstehen 
könnte, daß man nicht sogleich, sondern in 234 Stunden 
cinschreibt, so soll jederzeit die Stunde des Abgangs in 
dem Buche bezeichnet seyn.
	        
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