Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

Wenn man nun schon im Besitze der Polette ist, 
so kann man allerdings einschreiben, zu welcher Stunde 
der Wagen abgegangen ist. So glaube ich, muß die 
Sache gemeint seyn. 
Der zweyte Ausschuß hat die Sache ganz richtig 
und praktisch aufgegriffen, es kann demnach diese Modi- 
fication in gar keinem andern Sinne genommen werden, 
als daß in das Buch zugleich eingeschrieben wird, in 
welcher Stunde das Malz auf die Mühle gebracht wor- 
den ist, weil dadurch verhindert wird, daß nicht zwen 
Fuhren abgeführt werden, wo nur eine eingeschrieben 
ist, und daß dadurch nicht Unrichtigkelten in den Con- 
trollen mit dem Unteraufschläger herbeygeführt werden. 
Ich beantrage mit dem zweyten Ausschusse, daß 
bey den Worten „binnen 23 Stunden“ auch die Stunde 
des wirklichen Abganges beygefügt werde. 
In dieser Art, glaube ich, ist die Sache ganz einfach 
und klar abgethan, und ich stimme daher dem Antrage 
des Ausschusses vollkommen bey. 
Der Abgeordnete Parth: Ich muß erinnern, daß die 
zum F. 22. vorgeschlagene Einschaltung, nämlich die Bezeich- 
nung der Stunde, in welcher das Malz zur Mühle abgeht, 
auf den Anzeigezetteln aus dem Grunde unmdglich ist, weil 
der Brauer nicht so genau wissen kann, wann der Müller 
das Malz abzuholen Zeit hat, denn bey mir wenigstens 
besteht die Gewohnheit, daß der Müller das Malz holt 
und wieder bringt. Zur Erfüllung dieser Pflicht müßte 
sich also der Brauer vorerst immer mit dem Müller in 
Correspondenz setzen und es würde dennoch unmoglich 
sepn, Genauigkeit einzuhalten. Allein wenn dieses erst 
nach der Hand im Verlauf von 24 Stunden geschehen 
darf, wie ich so eben vernehme, bin ich vollkommen be- 
ruhiget.
	        
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