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Der Abgeordnete Graf Joseph von Seinsheim:
Das Anzeigebüchel kann nur in so fern Nutzen gewähren,
wenn zugleich vom Aufschläger eingeschrieben wird, d. h.
wan habe die Aufschlagspolette erheben wollen; sonst
find sie ganz überstüsssg; also blos um den Aufschlags-
beamren zu Uberführen und sich vor Schaden durch des-
selben Nachlässigkeit zu verwahren:
Der Abgeord. Dangel. Ich will nur noch bemerken:
Der zweyte Ausschuß hat in seinem ersten Vor-
trage begutachtet, daß statt der gegenwärtig eingeführten
sogenanten Einschreibbücher künftig zur Erholung der
Poletten dem Aufschlagsuntereinnehmer eigene Anzeige-
zettel nach der im Gesetzenkwurfe vorgeschriebenen Form
zu Übergeben und nebst dem eigene Malzverbrauchs-
register einzuführen seyen.
Bey der Abstimmung wurde von der Kammer
beschlossen, daß kein Anzeigezettel zu übergeben, son-
dern die, Einschreibbücher so wie bisher beyzubehalten
sepen.
Dagegen hat die Kammer der Reichsräthe darauf
angetragen, daß nebst den Einschreibbüchern auch schrift-
liche Anzeigezettel dem Aufschlagsuntereinnehmer über-
geben, und überdieß noch eigene Malzverbrauchsregister
geführt werden sollen, mit welchem Antrage die Kam-
mer der Abgeorbneten sich in der Folge einverstanden er-
klärte. Es liegt also hier bereits ein gemeinsamer Beschluß
bepder Kammern vor; indessen glaube ich aber doch, daß
man nicht auf den Einschreibbüchern bestehen werde, weil
sie nur dasselbe wie die Malzverbrauchsregister enthalten,
und auch im Gesetzentwurfe solche nicht vorgeschrieben sind.
Der Abgeordnete Rüffertshbfer erinnerte hier-
auf Folgendes: Meine Herrn! in Beziehung auf diesen
. bin ich mit dem verehrten zweyten Ausschuß