Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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Der Abgeordnete Graf Joseph von Seinsheim: 
Das Anzeigebüchel kann nur in so fern Nutzen gewähren, 
wenn zugleich vom Aufschläger eingeschrieben wird, d. h. 
wan habe die Aufschlagspolette erheben wollen; sonst 
find sie ganz überstüsssg; also blos um den Aufschlags- 
beamren zu Uberführen und sich vor Schaden durch des- 
selben Nachlässigkeit zu verwahren: 
Der Abgeord. Dangel. Ich will nur noch bemerken: 
Der zweyte Ausschuß hat in seinem ersten Vor- 
trage begutachtet, daß statt der gegenwärtig eingeführten 
sogenanten Einschreibbücher künftig zur Erholung der 
Poletten dem Aufschlagsuntereinnehmer eigene Anzeige- 
zettel nach der im Gesetzenkwurfe vorgeschriebenen Form 
zu Übergeben und nebst dem eigene Malzverbrauchs- 
register einzuführen seyen. 
Bey der Abstimmung wurde von der Kammer 
beschlossen, daß kein Anzeigezettel zu übergeben, son- 
dern die, Einschreibbücher so wie bisher beyzubehalten 
sepen. 
Dagegen hat die Kammer der Reichsräthe darauf 
angetragen, daß nebst den Einschreibbüchern auch schrift- 
liche Anzeigezettel dem Aufschlagsuntereinnehmer über- 
geben, und überdieß noch eigene Malzverbrauchsregister 
geführt werden sollen, mit welchem Antrage die Kam- 
mer der Abgeorbneten sich in der Folge einverstanden er- 
klärte. Es liegt also hier bereits ein gemeinsamer Beschluß 
bepder Kammern vor; indessen glaube ich aber doch, daß 
man nicht auf den Einschreibbüchern bestehen werde, weil 
sie nur dasselbe wie die Malzverbrauchsregister enthalten, 
und auch im Gesetzentwurfe solche nicht vorgeschrieben sind. 
Der Abgeordnete Rüffertshbfer erinnerte hier- 
auf Folgendes: Meine Herrn! in Beziehung auf diesen 
. bin ich mit dem verehrten zweyten Ausschuß
	        
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