Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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tigung finden. Solche ist bep der Abstimmung über das 
Zollgeselz ausgesprochen worden, zwar durch fast keine 
Stimmenmehrheit, sondern lediglich durch die bey Stim- 
mengleichheit entscheidende Präsidialdoppelstimme; aber 
sie ist dennoch gegeben; die Ermächtigung ist von der 
Kammer der Abgeordneten zugestanden! Muß ich Ihnen 
erst schildern, wie factisch erschopfend diese Entscheidung 
vor der Pforte der Tarifsberathung auftritt? 
Woher soll nun der Hälfte der Votanten, allen, die 
gegen die Ermächtigung waren, die Freude an der Rede 
kommen? Woher dieser Rede der Schwung? woher der 
Erfolg? 
Denn wozu sich mit Abfassung eines Testamentes 
mühen oder vielmehr quälen, wo bereits Schenkung unter 
den Lebendigen Alles hingab? 
Die von dieser Kammer ausgegangene dreyjährige 
Ermächtigung und die Abfassung eines Tarifes heben 
sich wechselseitig. 
Die dreyjährige Dauer der Ermächtigung und die nach 
eben diesen drey Jahren eintretende Wiederkehr niche nur 
der Landtagszeit, sondern der Wahlepoche, sie heben 
sich eben so wechselseitig. 
Gewiß wird das Ministerium von der ihm zugestan- 
denen Ermächtigung Gebrauch machen; wozu dann Ihr 
Tarif? Ist er nicht wirkungslos, eh' er entsteht? 
Ich setze gern voraus, nur aus den besten Absichten, 
aber nun muß wieder in Folge dessen bey der Stände- 
versammlung eingeschritten werden, wenn die gesetzmäßige 
Zeit vorüber ist. 
Gewiß entwickeln sich in dieser Periode von 5. Jah- 
ren neue Verhältnisse; man macht neue Erfahrungen, und
	        
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