Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XXIV. Band. (24)

Klagen  aus  Delikten.  Uebergang  auf  die  Erben.  35

Kreises  die  betreffende  unerlaubte  Handlung  begangen
  wurde.
VWuurde  sie  in  dem  Gebiete  des  vormaligen
Fürstenthumes  Aschaffenburg  begangen,  wo  die  bayerischen
  Novellen  Geltung  haben,  so  findet  nicht  die
obige  dem  Civilrechte  angehörige  Bestimmung,  sondern
  statt  deren  die  durch  das  später  im  Jahre
1756  emanirte  bayerische  Landrecht  im  Th.  IV
Kap.  16  §.  4  Nr.  7  erfolgte  neue  Bestimmung  und
Erläuterung  (Novelle)  Anwendung,  wonach  die
aus  unerlaubten  Handlungen  entspringende  persekutorische
  Klage  gegen  den  Thäter,  wie  auch  gegen
seine  Erben  stattfindet,  ohne  Unterschied,  ob  sie
durch  die  unerlaubte  Handlung  reicher  und  lis  mit
dem  Verstorbenen  schon  kontestirt  worden  oder  nicht,
und  Dasjenige,  was  in  Cod.  jud.  Kap.  4  8.  2
Nr.  6  verorduct  ist,  nur  von.  der  Poenalklage  verstanden
  werden  soll.

Vgl.  Arnold,  über  die  Statthaftigkeit  der

Elepelagen  aus  unerlaubten“  Handlungen  gegen

  die  Erben  des  Thäters  in  diesen  Blättern

Bd.  XVIII  S.  113  (S.  auch  S.  224.)

Wurde  dagegen  die  unerlaubte  Handlung  in
denjenigen  Gebieten  begangen,  welche  früher  das
Großherzogthum  Würzburg  bildeten  oder  zum  Fürstenthume
  Fulda  oder  Großherzogthume  Hessen  gehörten,
  wo  die  bayerischen  Novellen  keine  Geltung  haben,
  so  fällt  zwar  damit  die  Anwendung  der  Bestimmung
  Th.  IV  Kap.  16  S.  4  Nr.  7  des  bayerischen
  Landrechtes  hinweg,  es  findet  jedoch  bessen-  ungeachtet
  auch  die  Bestimmung  Kap.  4  S.  2  Nr.  6
der  Gerichtsordnung  auf  reine  Enischidihungeklagen
keine  Anwendung,  denn  dieselbe  handelt  schon  ihrem
Inhalte  nach  nur  von  den  auf  eine  Summe  Geld
zur  Strafe  gerichteten  Poenalklagen.

Dieses  ergibt  sich  aus  dra  darin  enthaltenen

Stelle:  „als  es  nicht  auf  Leib  und  Leben  geht“,

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