Klagen aus Delikten. Uebergang auf die Erben. 35
Kreises die betreffende unerlaubte Handlung begangen
wurde.
VWuurde sie in dem Gebiete des vormaligen
Fürstenthumes Aschaffenburg begangen, wo die bayerischen
Novellen Geltung haben, so findet nicht die
obige dem Civilrechte angehörige Bestimmung, sondern
statt deren die durch das später im Jahre
1756 emanirte bayerische Landrecht im Th. IV
Kap. 16 §. 4 Nr. 7 erfolgte neue Bestimmung und
Erläuterung (Novelle) Anwendung, wonach die
aus unerlaubten Handlungen entspringende persekutorische
Klage gegen den Thäter, wie auch gegen
seine Erben stattfindet, ohne Unterschied, ob sie
durch die unerlaubte Handlung reicher und lis mit
dem Verstorbenen schon kontestirt worden oder nicht,
und Dasjenige, was in Cod. jud. Kap. 4 8. 2
Nr. 6 verorduct ist, nur von. der Poenalklage verstanden
werden soll.
Vgl. Arnold, über die Statthaftigkeit der
Elepelagen aus unerlaubten“ Handlungen gegen
die Erben des Thäters in diesen Blättern
Bd. XVIII S. 113 (S. auch S. 224.)
Wurde dagegen die unerlaubte Handlung in
denjenigen Gebieten begangen, welche früher das
Großherzogthum Würzburg bildeten oder zum Fürstenthume
Fulda oder Großherzogthume Hessen gehörten,
wo die bayerischen Novellen keine Geltung haben,
so fällt zwar damit die Anwendung der Bestimmung
Th. IV Kap. 16 S. 4 Nr. 7 des bayerischen
Landrechtes hinweg, es findet jedoch bessen- ungeachtet
auch die Bestimmung Kap. 4 S. 2 Nr. 6
der Gerichtsordnung auf reine Enischidihungeklagen
keine Anwendung, denn dieselbe handelt schon ihrem
Inhalte nach nur von den auf eine Summe Geld
zur Strafe gerichteten Poenalklagen.
Dieses ergibt sich aus dra darin enthaltenen
Stelle: „als es nicht auf Leib und Leben geht“,
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