„nem Aufschlagspflichtigen zum Gebrauche zu
„überlassen.“
womit sohin in §. 30. dleses Verbot ausgesprochen ist,
Das hat nun keinen Anstand. Damit aber der F. 57.
in Harmonie gebracht werde mit J. 50., so muß nach
der veränderten Fassung dieser Paragraph auch abge-
theilt werden, erstens in eine Bestimmung für solche,
welche ein malzverbrauchendes Gewerbe treiben, und
zweytens für solche, welche zwar nicht aufschlagspflichtig
sind, jedoch von ihren Handmühlen oder ähnlichen Ma-
schinen auch Gebrauch zum Malzbrechen machen, oder
diese Maschinen anderen Aufschlagspflichtigen zu deren
Gebrauch übergeben könnten. *
So ist die neue Fafsung des zweyten Ausschusses ge-
eben.
Die Strafbestimmungen selbst sind schon engenom;
men; die Veränderung beschränkt sich also nur auf die
Redaction und auf den Zusatz zu dem F. 30.
Beyde sind begründet und ich glaube also, dem
Antrage des Ausschusses, wie er ist, könne zugestimmt
werden, und dadurch wäre dem Antrage der Kammer
der Reichsräthe pollkommen entsprochen. Mein Antrag
geht also dahin, daß dem Gutachten des Ausschusses
Folge gegeben werde.
Der Abgeordnete von Anns: Ich habe schon
bev der Discussion ein Bedenken geäußert, wenn nem:
lich irgend ein Landeigenthümer eine solche Brechhand-
mühle hat, um Gerste für sein Vieh schroten oder bre-
chen zu lassen, oder überhaupt zu seinem dkonomischen
Gebrauche, und es nähme zufälliger Weise Jemand wahr,
daß auf derselben Gerste gebrochen würde, so könnte
der Eigenthümer unschuldiger Weise zur Verantwortung
und in Verlegenheit kommen. Ebendeßwegen babe ich
auch damals den Untrag gestellt, es sollte jedem zur