Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

„nem Aufschlagspflichtigen zum Gebrauche zu 
„überlassen.“ 
womit sohin in §. 30. dleses Verbot ausgesprochen ist, 
Das hat nun keinen Anstand. Damit aber der F. 57. 
in Harmonie gebracht werde mit J. 50., so muß nach 
der veränderten Fassung dieser Paragraph auch abge- 
theilt werden, erstens in eine Bestimmung für solche, 
welche ein malzverbrauchendes Gewerbe treiben, und 
zweytens für solche, welche zwar nicht aufschlagspflichtig 
sind, jedoch von ihren Handmühlen oder ähnlichen Ma- 
schinen auch Gebrauch zum Malzbrechen machen, oder 
diese Maschinen anderen Aufschlagspflichtigen zu deren 
Gebrauch übergeben könnten. * 
So ist die neue Fafsung des zweyten Ausschusses ge- 
eben. 
Die Strafbestimmungen selbst sind schon engenom; 
men; die Veränderung beschränkt sich also nur auf die 
Redaction und auf den Zusatz zu dem F. 30. 
Beyde sind begründet und ich glaube also, dem 
Antrage des Ausschusses, wie er ist, könne zugestimmt 
werden, und dadurch wäre dem Antrage der Kammer 
der Reichsräthe pollkommen entsprochen. Mein Antrag 
geht also dahin, daß dem Gutachten des Ausschusses 
Folge gegeben werde. 
Der Abgeordnete von Anns: Ich habe schon 
bev der Discussion ein Bedenken geäußert, wenn nem: 
lich irgend ein Landeigenthümer eine solche Brechhand- 
mühle hat, um Gerste für sein Vieh schroten oder bre- 
chen zu lassen, oder überhaupt zu seinem dkonomischen 
Gebrauche, und es nähme zufälliger Weise Jemand wahr, 
daß auf derselben Gerste gebrochen würde, so könnte 
der Eigenthümer unschuldiger Weise zur Verantwortung 
und in Verlegenheit kommen. Ebendeßwegen babe ich 
auch damals den Untrag gestellt, es sollte jedem zur
	        
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