Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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Der Abgeordnete Clarus: Wenn von vielen Sei- 
ten dahin begutachtet wird, daß hohe Zöolle festgesetzt und 
bezahlt werden sollen, so entsteht nun auch die wichtige 
Frage, wer diese hohen Zolle zu zahlen hat. Die Antwort 
wurde bereits dahin gegeben: nicht der Producent, son- 
dern der Consument. Aus dieser Antwort geht hervor, 
daß die hohen Zolle eine Consumrionssteuer werden, und 
da diese auf den Consumenten liegt, so trifft sie die ganze 
Classe derjenigen, die in den verschiedenen Dienstverhält- 
nissen angestellt und besoldet sind. Ich berufe mich zum 
Beweis, daß man diese Classe vorzugsweise in den Au- 
gen hat, auf die Worte des ersten Redners von der Bühne; 
denn als dieser die Belegung von Lurusartikeln begutach- 
tete, fügte er die Worte bey, daß eine solche Besteue- 
rung das sicherste Mittel wäre, um den Rentirer zu er- 
reichen. Nun haben wir aber den Rentirer bereits er- 
reicht, denn wenn wir auf unsere Abstimmung über das 
Erwerbsgesetz zurückgehen, so werden wir uns erinnern, 
daß wir dort den Rentirer und mit ihm die ganze Classe 
der Besoldeten bereits zur Genüge beygezogen haben. Für 
diese Beyziehung hat man bis jetzt noch wenig Dank ge- 
hdrt. Der Besoldete ist durch den Kammerbeschluß der 
Majorität nunmehr besteuert. Würden wir jetzt auf hohe 
Zollsätze eingehen, so bestenern wir dann den Besoldeten 
doppelt. Man sagt allerdings, es sey unbillig, wenn der 
Producent die Steuern allein zahlen solle. Er zahle sie 
aber nicht selbst, denn der Landmann und der Kaufmann 
gibt seine Steuern und seine Zölle nur vorschußweise, 
und ihren Betrag schlägt er dann aus auf seinen Ver- 
kauf. Mithin muß der Käufer, der Rentirer, der Con- 
sument jedesmal die Steuern und Zölle des Producenten 
zahlen, daher auch jeder Verkäufer, wenn die Zölle und 
Steuern höher hinaufgehen, auch jedesmal mit seinen 
Verkaufspreisen steigt. Hieraus ist ersichtlich, daß der 
Besoldete, also jeder, der im Hof-, Staats-, Militär-,
	        
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