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pon der Kammer der Abgeordneten in der Modifscatson
Auul. zu K. 73. früher vorgeschlagenen Bepsatzes:
„ücksichtlich der Geldbuße und des Ersatzes, und
außer, wenn solches erweislich ohne sein Wis-
sen und Willen verübt worden si ind,“
indem die Kammer der Reichsräthe in ihrem letztern
Schreiben ausdrücklich erkläre, daß sie sich mit dieser
von der Kammer der Abgeordneten zum F. 73. vorgeschlaz
genen Fassung vereinige.
Zu :1. Die Kammer der Reichsräche hatte nach
ihrem frühern Beschlusse vom 5. März d. Is. der dieß-
seltigen Modification XXV. zu Tit. VII. des Gesetz-
entwurfs ihre Zustimmung nur in der Arf ertheilt, daß
a.) die Judicatur in allen Straffällen in Auf-
schlagssachen den kdnigl. unmittelbaren und den mit-
tfelbaren Gerichten, und zwar in erster Instanz den
Stadt-, Land= und Herrschaftsgerichten, in Gemäß-
heit der Beplagen IV. nud VI. der Verfassungs-Urkun-
de, dann in Fällen, wo eine Berufung statt hat, den
unmittelbaren und mittelbaren Obergerichten, nach der
Beplage IV. der Verfassungs-Urkunde, zustehen sol-
le. — Sodann
b.) daß bey Berufungen an das kgl. Oberappels
latlonsgericht die Beschwerdesumme von 400 fl. auf
Soo fl. gemindert werde.
Die Kammer der Abgeordneten hat diesen beyden
Modificationen der Kammer der Reichsräthe, in Folge
ihres Beschlusses vom 14. April, die Zustimmung nicht
ertheilt.
Hierauf erwiedert nun die Kammer der Reichsräthe,
binsichtlich der Modisication sub lit. b.
„Sle gebe dem Verlangen der Kammer der Ab-
geordueten, daß die Beschwerdesumme bey Be-