Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

— 68 — 
pon der Kammer der Abgeordneten in der Modifscatson 
Auul. zu K. 73. früher vorgeschlagenen Bepsatzes: 
„ücksichtlich der Geldbuße und des Ersatzes, und 
außer, wenn solches erweislich ohne sein Wis- 
sen und Willen verübt worden si ind,“ 
indem die Kammer der Reichsräthe in ihrem letztern 
Schreiben ausdrücklich erkläre, daß sie sich mit dieser 
von der Kammer der Abgeordneten zum F. 73. vorgeschlaz 
genen Fassung vereinige. 
Zu :1. Die Kammer der Reichsräche hatte nach 
ihrem frühern Beschlusse vom 5. März d. Is. der dieß- 
seltigen Modification XXV. zu Tit. VII. des Gesetz- 
entwurfs ihre Zustimmung nur in der Arf ertheilt, daß 
a.) die Judicatur in allen Straffällen in Auf- 
schlagssachen den kdnigl. unmittelbaren und den mit- 
tfelbaren Gerichten, und zwar in erster Instanz den 
Stadt-, Land= und Herrschaftsgerichten, in Gemäß- 
heit der Beplagen IV. nud VI. der Verfassungs-Urkun- 
de, dann in Fällen, wo eine Berufung statt hat, den 
unmittelbaren und mittelbaren Obergerichten, nach der 
Beplage IV. der Verfassungs-Urkunde, zustehen sol- 
le. — Sodann 
b.) daß bey Berufungen an das kgl. Oberappels 
latlonsgericht die Beschwerdesumme von 400 fl. auf 
Soo fl. gemindert werde. 
Die Kammer der Abgeordneten hat diesen beyden 
Modificationen der Kammer der Reichsräthe, in Folge 
ihres Beschlusses vom 14. April, die Zustimmung nicht 
ertheilt. 
Hierauf erwiedert nun die Kammer der Reichsräthe, 
binsichtlich der Modisication sub lit. b. 
„Sle gebe dem Verlangen der Kammer der Ab- 
geordueten, daß die Beschwerdesumme bey Be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.