Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

— 654 — 
in allen Literaturzeitungen, in vielen politischen Zeitun- 
gen und anderen periodischen Blaͤttern, im Kataloge des 
Verlegers, in den Katalogen der sämmtlichen Buchhand- 
lungen, so wie in den Universalkatalogen von Heinsius, 
Gleditsch, Hinrichs r2c. 2c. ausgenommen, nicht weniger 
in den spstematischen Handbüchern der Literatur, wie wir 
sie von Ersch u. A. besitzen. Der Bücherliebhaber weiß 
daher nicht nur vor der Bestellung schon, zu welcher Geld- 
ausgabe er sich entschließe, sondern er kann auch im 
Preise nicht im geringsten übernommen werden, und so 
ist durch diese treffliche Einrichtung z. B. hier in Mün- 
chen jedes Buch, es mag in Kbnigsberg, Berlin, Ham- 
burg, Frankfurt a. M., Stuttgart, oder wo sonst in 
Deutschland verlegt worden seyn, um den vom Verleger 
bestimmten Preis zu haben. Da nun aber über diesen 
festen Preis nicht verkauft werden darf, der auf die Bü- 
cherwaare gelegt werdende Zoll nicht darauf geschlagen und 
von dem Käufer erhoben werden kann, so verliert der 
Eingangszoll auf Bücherwaaren seine Natur als Consumo= 
zoll, und wird lediglich ein Zusatz zur Gewerbsteuer. 
Ist diese nun, wie vorausgesetzt werden muß, rein ge- 
griffen, so wird dieser Zusatz eine Ueberlastung, welche 
die hohe Kammer so wenig als unsere, gerechte Künste 
und Wissenschaften so sehr in Schutz nehmende Staats- 
regierung wollen kann. Ich trage daher auf freyen Ein- 
gang der Buchhändlerwaaren oder doch wenigstens auf 
den niedrigsten Zollsatz von 0 x kr. für dieselben an, für 
welchen Antrag auch noch das spricht, daß von der jähr- 
lich aus andern deutschen Staaten eingehenden Centner- 
zahl als Commissionsgut gewiß ein Drittheil wieder zu- 
rückgeht, weil er nicht verkauft werden konnte, demnach 
Consumozoll von Waaren bezahlt werden müßte, die gar 
nicht zum Verkauf gekommen, und auf welche ohnehin 
schon bedeutender Verlust für Fracht, Emballage 2c. 2c. sich 
berechnet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.