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in allen Literaturzeitungen, in vielen politischen Zeitun-
gen und anderen periodischen Blaͤttern, im Kataloge des
Verlegers, in den Katalogen der sämmtlichen Buchhand-
lungen, so wie in den Universalkatalogen von Heinsius,
Gleditsch, Hinrichs r2c. 2c. ausgenommen, nicht weniger
in den spstematischen Handbüchern der Literatur, wie wir
sie von Ersch u. A. besitzen. Der Bücherliebhaber weiß
daher nicht nur vor der Bestellung schon, zu welcher Geld-
ausgabe er sich entschließe, sondern er kann auch im
Preise nicht im geringsten übernommen werden, und so
ist durch diese treffliche Einrichtung z. B. hier in Mün-
chen jedes Buch, es mag in Kbnigsberg, Berlin, Ham-
burg, Frankfurt a. M., Stuttgart, oder wo sonst in
Deutschland verlegt worden seyn, um den vom Verleger
bestimmten Preis zu haben. Da nun aber über diesen
festen Preis nicht verkauft werden darf, der auf die Bü-
cherwaare gelegt werdende Zoll nicht darauf geschlagen und
von dem Käufer erhoben werden kann, so verliert der
Eingangszoll auf Bücherwaaren seine Natur als Consumo=
zoll, und wird lediglich ein Zusatz zur Gewerbsteuer.
Ist diese nun, wie vorausgesetzt werden muß, rein ge-
griffen, so wird dieser Zusatz eine Ueberlastung, welche
die hohe Kammer so wenig als unsere, gerechte Künste
und Wissenschaften so sehr in Schutz nehmende Staats-
regierung wollen kann. Ich trage daher auf freyen Ein-
gang der Buchhändlerwaaren oder doch wenigstens auf
den niedrigsten Zollsatz von 0 x kr. für dieselben an, für
welchen Antrag auch noch das spricht, daß von der jähr-
lich aus andern deutschen Staaten eingehenden Centner-
zahl als Commissionsgut gewiß ein Drittheil wieder zu-
rückgeht, weil er nicht verkauft werden konnte, demnach
Consumozoll von Waaren bezahlt werden müßte, die gar
nicht zum Verkauf gekommen, und auf welche ohnehin
schon bedeutender Verlust für Fracht, Emballage 2c. 2c. sich
berechnet.