Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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»Alle Mitglieder der ernannten ECommission ha- 
ben eine entscheidende Stimme, und erledigen die 
ihnen vorgelegten Competenzconflicte durch Urtheil, 
welches im Wege und nach den Formen kollegialer 
Berathung geschdpft wird.“ 
„Wenn Stimmengleichheit zwischen den Mitglie- 
dern der Commission obwaltet, hat der Präsident eine 
entscheidende Stimme.“ 
IV. Den in dem jenseitigen Beschlusse zu §. 1. des 
Gesetzentwurfes unter Nr. 1. 2. und 5. Buchst. b bean- 
tragten Modificarlionen sey die Zustimmung zu versagen, 
und in dieser Beziehung der Gesetzentwurf weder abzuän- 
dern, noch demselben etwas beyzufügen. 
V. Den hienach ganz oder zum Theile und mit Ab- 
#nderung angenommenen von der Kammer der Abgeordne- 
ken beschlossenen Modificationen seyen noch folgende bey- 
zufügen: 
1) In dem Eingange des Gesetzentwurfes seyen die 
Worre: 
„Um über die Entscheiduung der Competenzconflicte 
im gesetzlichen Wege genaue Bestimmungen zu ge- 
ben,“ 
dahin abzucndern: 
„Um über die Entscheidung der Competenzconflicte 
zwischen Justiz-und Verwaltungsstellen 
imgesetzlichen Wege genaue Bestimmungen zu geben.“ 
2) Ferner soll im Eingange des Gesetzentwurfes die 
Stelle: 
„wenn nicht die betreffende Kreisregierung im Ein- 
verstindnisse mit dem einschlägigen Appellationsge- 
richt den zwischen dem Untergerichte und dem Ver- 
waltungsamte bestehenden Srreit zu schlichten im 
Sctande ist —