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»Alle Mitglieder der ernannten ECommission ha-
ben eine entscheidende Stimme, und erledigen die
ihnen vorgelegten Competenzconflicte durch Urtheil,
welches im Wege und nach den Formen kollegialer
Berathung geschdpft wird.“
„Wenn Stimmengleichheit zwischen den Mitglie-
dern der Commission obwaltet, hat der Präsident eine
entscheidende Stimme.“
IV. Den in dem jenseitigen Beschlusse zu §. 1. des
Gesetzentwurfes unter Nr. 1. 2. und 5. Buchst. b bean-
tragten Modificarlionen sey die Zustimmung zu versagen,
und in dieser Beziehung der Gesetzentwurf weder abzuän-
dern, noch demselben etwas beyzufügen.
V. Den hienach ganz oder zum Theile und mit Ab-
#nderung angenommenen von der Kammer der Abgeordne-
ken beschlossenen Modificationen seyen noch folgende bey-
zufügen:
1) In dem Eingange des Gesetzentwurfes seyen die
Worre:
„Um über die Entscheiduung der Competenzconflicte
im gesetzlichen Wege genaue Bestimmungen zu ge-
ben,“
dahin abzucndern:
„Um über die Entscheidung der Competenzconflicte
zwischen Justiz-und Verwaltungsstellen
imgesetzlichen Wege genaue Bestimmungen zu geben.“
2) Ferner soll im Eingange des Gesetzentwurfes die
Stelle:
„wenn nicht die betreffende Kreisregierung im Ein-
verstindnisse mit dem einschlägigen Appellationsge-
richt den zwischen dem Untergerichte und dem Ver-
waltungsamte bestehenden Srreit zu schlichten im
Sctande ist —