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seine Ochsen damit zu fuͤttern. Ohne Arg durchfaͤhrt er
die Zollstation, wird nach kurzer Zeit angehalten, zuruͤck-
gebracht und es wird ihm gesagt, daß sein Wagen sammt
Gespann confiscirt sey, weil er seine Pflanzen nicht ver-
zollt habe. Der arme Landmann, der eine so hohe Strafe
nicht ahndete, wie sie später erfolgte, unterschrelbt das
ihm vorgelegte Protocoll in der Meynung, es wird mit
einer kleinen Strafe abgethan seyn, nachdem man ihn
vorher noch durchsucht und ihm sogar sein schlechtes Rest-
chen Most ausgegossen hatte, um gewiß zu seyn, daß er
keinen Champagner darin habe. Sein Gespann ward auf
85 fl. angeschlagen, welche er auch bezahlen mußte. Da
er einfältig genug gewesen war, das Protocoll zu unter-
schreiben, so stund nichts weiter offen als der Weg der
Gnade, welche ihm jedoch nur zu Hälfte zu Theil wurde,
und zwar so verkümmert, daß ihm von der Summe von
42 fl. nach Abzug von Gerichtskosten und anderer Ausga-
ben, welche ihm von der Jollbehdrde weder gquittirt noch
specifizirt wurden, nur 21 fl. herausbezahlt wurden.
Ich verbürge mich für die Rechtschaffenheir des Man-
nes und für die Wahrheit der Erzählung und kann die
Ursache dieser Ungerechtigkeit, wenn ich sie nicht einer
unverzeihlichen Bosheit beymessen soll, nur der Unwissen-
heit und Unkenntniß des Zollbeamten zuschreiben, der
ganz verdorbene Pflanzen nicht von den frischen zu unter-
scheiden weiß, welche ihm erst vor kurzen verzollt worden
sind.
Der andere Fall betrifft einen Weinhändler, welcher
eine Quantität rheinischer Weine durch eine begünstigte
Zollstation ins Land bringt, dort seine Waaren nach
geringen Jollsätzen vermauthet, und erst eine geraume Zeitr
nachher den vollen Eingangözoll von 72 fl. bezahlen muß,
weil die Station ihre Begünstigung verloren habe. Kurz
nach geschehener Jahlung wird bffentlich angeschlagen,