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Kammer der Abgeordneten, daß nicht blos den unmittel-
baren Gerichten die Judicatur zugestanden werden solle,
sondern auch den mittelbaren, den Herrschaftsgerichten;
und zweytens wollte sie die Berufungssumme von 400 fl.
auf 300° fl. herabsetzen.
Die Kammer der Abgeordneten glaubte in beyden
Puncten nicht nachgeben zu kodnnen. Die Kammer der
Reichsräthe erwiederte hierauf in ihrem Beschlusse vom
14. May 1828, daß sie glaube, hinsichtlich der Herab-
setzung der Berufungssumme nachgeben zu kodnnen, und
daß es bey der Berufungssumme von oo fl. verbleiben
könne; dagegen im Bezuge auf die Judicatur in Malz-
aufschlags -Defraudationsgegenständen verlangt sie, daß
eine gleiche strafrechtliche Competenz auch den standes-
herrlichen Herrschaftsgerichten zugestanden werde; dann
geht sie noch weiter als in dem frühern Beschluß; sie ver-
langt, daß man die Judicatur den Herrschaftsgerichten
Überhaupt zustehen solle, und daß die Patrimonialgerichte
erster Classe jene Rechte in Anspruch nehmen können, wie
die Herrschaftsgerichte.
Meine Herren! Es wird in der hohen Kammer noch
allen Mitgliedern erinnerlich sepn, welche Gründe Sie be-
siimmt haben, hier in dem Puncte der Judicatur dem
Aufinnen der Kammer der Neichsräthe nicht nachgeben zu
kdnnen. — Es wurden vorzüglich zwey Gesichtspuncte ins
Auge gefaßt, nämlich, daß die Kammer der Reichsräthe
den status dquo, der durch die Verfassung gegeben ist, für
sich hat; und daß sie auch dann jedesmal die Competenz-
regulirung der königl. Landgerichte im Allgemeinen beab-
sichtigen kdnne, dagegen consequent auch in Folge einer
allenfallsigen Verminderung die Competenz des Landge-
richts sich gefallen lasse; und da wir keinen Grund haben
anzunehmen, daß die Kammer der Reichsräthe von dieser
letztern Ansicht ausgegangen sep, so beschloß die Kammer