Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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Kammer der Abgeordneten, daß nicht blos den unmittel- 
baren Gerichten die Judicatur zugestanden werden solle, 
sondern auch den mittelbaren, den Herrschaftsgerichten; 
und zweytens wollte sie die Berufungssumme von 400 fl. 
auf 300° fl. herabsetzen. 
Die Kammer der Abgeordneten glaubte in beyden 
Puncten nicht nachgeben zu kodnnen. Die Kammer der 
Reichsräthe erwiederte hierauf in ihrem Beschlusse vom 
14. May 1828, daß sie glaube, hinsichtlich der Herab- 
setzung der Berufungssumme nachgeben zu kodnnen, und 
daß es bey der Berufungssumme von oo fl. verbleiben 
könne; dagegen im Bezuge auf die Judicatur in Malz- 
aufschlags -Defraudationsgegenständen verlangt sie, daß 
eine gleiche strafrechtliche Competenz auch den standes- 
herrlichen Herrschaftsgerichten zugestanden werde; dann 
geht sie noch weiter als in dem frühern Beschluß; sie ver- 
langt, daß man die Judicatur den Herrschaftsgerichten 
Überhaupt zustehen solle, und daß die Patrimonialgerichte 
erster Classe jene Rechte in Anspruch nehmen können, wie 
die Herrschaftsgerichte. 
Meine Herren! Es wird in der hohen Kammer noch 
allen Mitgliedern erinnerlich sepn, welche Gründe Sie be- 
siimmt haben, hier in dem Puncte der Judicatur dem 
Aufinnen der Kammer der Neichsräthe nicht nachgeben zu 
kdnnen. — Es wurden vorzüglich zwey Gesichtspuncte ins 
Auge gefaßt, nämlich, daß die Kammer der Reichsräthe 
den status dquo, der durch die Verfassung gegeben ist, für 
sich hat; und daß sie auch dann jedesmal die Competenz- 
regulirung der königl. Landgerichte im Allgemeinen beab- 
sichtigen kdnne, dagegen consequent auch in Folge einer 
allenfallsigen Verminderung die Competenz des Landge- 
richts sich gefallen lasse; und da wir keinen Grund haben 
anzunehmen, daß die Kammer der Reichsräthe von dieser 
letztern Ansicht ausgegangen sep, so beschloß die Kammer
	        
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