Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

— 678 — 
als jene jüngern Fabriken in Bayern. Dieses ist nun die 
nächste und wahre Ursache, warum die neuen Fabriken 
zu Grunde gingen, nicht aber der niedrigen Zolle wegen. 
Wir dürfen übrigens auch den Grundsatz der gleichen 
Besieuerung bey dem Zollmesser nicht umgehen. Er ist 
eine Hauptnorm unserer Verfassung, die, ohne Unrecht 
an der ganzen bapyerischen Nation zu begehen, wohl beach- 
tet werden muß. Dieses würde aber wenigstens für einen 
großen Theil der Staatsburger der Fall seyn, wenn auf 
ihre Kosten den Fabrikanten durch höhere Zölle ein hoher 
Gewinn verschafft werden wollte. Denn daß die Zölle 
eine indirecte Besteuerung seyen, darüber sind wir alle ein- 
verstanden. Ohnehin lasten bereits auf einigen und zwar 
den von der Hauptstadt entferntern Kreisen durch die Ver- 
waltung des Salzwesen höhere Abgaben als auf jenen 
Kreisen, die den Hauptsalinen näher gelegen sind. Man 
erwiedert zwar, nicht das Salz werde theuerer ver- 
kauft, es sey nur das Fuhrlohn, das vergütet werde. Die- 
ses Fuhrwesen selbst sey aber eine nothwendige Beschäf- 
tigung, wodurch einer dürftigen Classe von Staatsbärgern 
Unterhalt und Erwerb verschafft werde. Dieser Grundsatz 
wäre ganz recht, wenn nur auch die dürfrigen Staats- 
bürger am Main und am baperischen Rheine eine gleiche 
Unterstützung durch ihre Mitbürger an der Isar, Donau 
und Lech erhielten. Wenn z. B. zu ihren Gunsten alle 
fremden Weine, so wie alles fremde Salz, in Bayern ver- 
boten wären, und somit nur inländische Weine, so wie 
nur inländisches Salz genossen werden könnten, oder wenn 
die nothwendigen Pfähle für den Weinbau um einen ge- 
ringern Preis aus den Staatswaldungen den bedürftigen 
Weinbauern abgegeben würden. 
Allein die b. Forsten steigen vielmehr in dem Preise 
des Holzes, und der Weinbau wird nicht besonders begün- 
stigt, der doch so viele Tausende von Staatsbürgern be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.