Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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der Abgeordneken mit großer Stimmenmehrheit daß die 
Judicatur den mittelbaren Gerichten nicht zu Überlassen 
sep, weil bisher gar keine Gerichte diese Competenz har- 
ten, sondern diese unmittelbar den Verwaltungsstellen 
zugestanden ist, indem die Defraudationsfälle weder als 
Criminal = noch als Polizeysachen behandelt wurden, son- 
dern als Fälle eigner Art. 
Es fragt sich nun; Hat die Kammer der Abgeordg 
neten Ursache, von ihrem Veschlasse abzugehen? Die Kame 
mer der Reichsräthe hat keine neuen Gründe vorge- 
bracht; sie beruft sich blos auf die Rechte, welche aus 
den 99. 82. und 37. des sechsten Edickes in Beziehung 
auf die Standesherren hervorgehen. 
Diese beyden Stellen gehen hierauf nichr. 
In strafrechtlichen Fällen, sagt der zweyte Abfatz, 
steht denselben Gerichten nicht mehr als die Untersuchung 
zu. Bey einer Defraudation ist aber von einem eigent- 
lichen strafrechtlichen Falle die Rede nicht. Und wenn 
auch eine Malzdefraudationssache durch Hinzukommen von 
Nebenumständen sich so gestaltet, daß sie sich als eine 
Strafrechtssache herausstellt, so stünds diesen Gerichten 
dennoch nur die Untersuchung zu und keine Entscheidung. 
Allein hier ist die Rede nicht von solchen Fähen, sondern 
diese Defraudationsfälle sind Fälle eigner Art, worüber 
bisher den Malzaufschlagsbeamten die Aburtheilung zuge- 
standen ist, und welche Fälle nunmehr durch das Gesetz 
an die ordentlicher Gerichte verwiesen werden sollen. Eben 
so, wie die bisherigen hierin competenten Beamten, die 
unmittelbar waren, so werden sie es auch bleiben müssen. 
Die Kammer der Reichsräthe beruft sich ferner auch auf 
72. des sechsten Edictes. Hser heift es: „die Herr- 
schaftsgerichte und Patrimonialgerichte erster Classe ha- 
ben in Beziehung auf die Rechtspflege mit den unmit- 
telbaren koniglichen Landgerichten gleiche Befugnisse und 
Obliegenheiten 2c. zc.
	        
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