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der Abgeordneken mit großer Stimmenmehrheit daß die
Judicatur den mittelbaren Gerichten nicht zu Überlassen
sep, weil bisher gar keine Gerichte diese Competenz har-
ten, sondern diese unmittelbar den Verwaltungsstellen
zugestanden ist, indem die Defraudationsfälle weder als
Criminal = noch als Polizeysachen behandelt wurden, son-
dern als Fälle eigner Art.
Es fragt sich nun; Hat die Kammer der Abgeordg
neten Ursache, von ihrem Veschlasse abzugehen? Die Kame
mer der Reichsräthe hat keine neuen Gründe vorge-
bracht; sie beruft sich blos auf die Rechte, welche aus
den 99. 82. und 37. des sechsten Edickes in Beziehung
auf die Standesherren hervorgehen.
Diese beyden Stellen gehen hierauf nichr.
In strafrechtlichen Fällen, sagt der zweyte Abfatz,
steht denselben Gerichten nicht mehr als die Untersuchung
zu. Bey einer Defraudation ist aber von einem eigent-
lichen strafrechtlichen Falle die Rede nicht. Und wenn
auch eine Malzdefraudationssache durch Hinzukommen von
Nebenumständen sich so gestaltet, daß sie sich als eine
Strafrechtssache herausstellt, so stünds diesen Gerichten
dennoch nur die Untersuchung zu und keine Entscheidung.
Allein hier ist die Rede nicht von solchen Fähen, sondern
diese Defraudationsfälle sind Fälle eigner Art, worüber
bisher den Malzaufschlagsbeamten die Aburtheilung zuge-
standen ist, und welche Fälle nunmehr durch das Gesetz
an die ordentlicher Gerichte verwiesen werden sollen. Eben
so, wie die bisherigen hierin competenten Beamten, die
unmittelbar waren, so werden sie es auch bleiben müssen.
Die Kammer der Reichsräthe beruft sich ferner auch auf
72. des sechsten Edictes. Hser heift es: „die Herr-
schaftsgerichte und Patrimonialgerichte erster Classe ha-
ben in Beziehung auf die Rechtspflege mit den unmit-
telbaren koniglichen Landgerichten gleiche Befugnisse und
Obliegenheiten 2c. zc.