Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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Der Abgeordnete Socher: Die vorgebrachten Gründe 
für und gegen eine höhere Jollbelegung nicht wieder- 
holend, sondern nur daran erinnernd, will ich zuerst 
meine Ansicht des Zollwesens überhaupt, und dann meine 
Meinung über den vorliegenden Jolltarif vortragen. 
Der Joll ist zu betrachten: 
1) rechtlich: er beruht auf die Territorialhoheit, ver- 
mdge welcher die ausländische Waare, für den Ein-, Durch- 
und Ausgang durch ein Gebiet, für den gewährten Schutz 
und Sicherheit, für die benutzte Straße eine Recognition 
bezahlt; 
2) financiell: in so fern die Staatsbedürfnisse auf 
andern Wegen nicht gedeckt sind, legt der Staat auf den 
Bezug und Consumtion ausländischer Waaren, so wie auf 
andere in-oder ausländische Artikel, eine Consumtionssteuer; 
5) staatswirthschaftlich: um dem inländischen 
Producenten und Fabrikanten eine Erleichterung oder ei- 
nen Vortheil auf den heimischen oder ausländischen Märk- 
ten vor den Fremden zu verschaffen werden fremde Waa- 
ren hoch belegt, um sie vor dem Concurrenz abzuschrecken. 
Dieser Zweck kann aber nicht zugleich mit dem sinan- 
ciellen erreicht werden. Entweder geht die fremde Waare 
ungeachtet der hohen Zolle doch ein, so ist der staats- 
wirthschaftliche Zweck vereitelt; oder die fremde Waare 
wird zurückgeschreckt, so bleibt die Einnahme für die Fi- 
nanzen zurück. 
Nur zu leicht verleiten hohe Zölle zu eitlen Erwar- 
tungen eines höhern Einkommens. 3. B. vor dem Jahre 
1810 nahm die Finanzcasse ein an Zoll 1,700000 fl. und 
an Tabakregie und besonderm Consumozoll 000,O00fl., zu- 
sammen 2,500000fl. Man vereinigte beiden in einen Ta- 
riff und erwartete 27 Million, und erhielt nur 2 Milli- 
onen, das ist, weniger als zuvor. Im Jahre 1822 wur-
	        
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