Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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Keiner hat mehr Bedenken dagegen erhoben, als ge- 
rade ich, und doch stimmte ich und Sie demselben bey, weil 
wir vertrauten, es würde dasselbe in dem Geiste angewen- 
det werden, in welchem wir es betrachteten und in wel- 
chem es uns selbst von dem Regierungscommissär dar- 
gestellt wurde. 
Allein, wenn wir nun sehen, welche Anwendung die 
königl. Kreisregierungen von diesem Gesetze machen, so kön- 
nen wir uns nicht bergen, daß wir in unserm Vertrauen 
etwas zu weit gegangen sind. 
Nach meinen Beobachtungen sind es hauptsächlich 
zwen Puncte, durch welche so viel Klagen hervorgerufen 
werden, oder welche das Gewerbsgesetz, wie man sich 
ausdrückt, so verhaßt gemacht haben. 
Der kine besteht in der Unbestimmtheit der brtlichen 
Gewerbe, der andere in dem Verluste der drirten Instanz. 
Was den ersten dieser Puncte betrifft, so sagt der 
Art. 2. der Grundbestimmüngen für das Gewerbswesen, daß 
zwar, wenn die persdnliche Fähigkeit des Bewerbers ge- 
geben, die gesetzlichen Erfordernisse der Ansässigmachung 
vorhanden sind, bey gehdriger Berücksichtigung des 
Nahrungsstandes die Concession nicht ver- 
sagt werden soll, daß jedoch bep Gewerben, deren 
Verkehr nach der Natur der Sache oder nach Beschafsen- 
heit der Umstände sich nicht über die Gränzen ei- 
ner bestimmten Gemeinde erstreckt, die Er- 
mäßi gung der örtlichen und andern Verhälet- 
nisse durch die zuständige Obrigkeit vorbehal- 
ten bleibe. 
Sie werden sich erinnern, meine Herrn, wie besorg- 
lich uns dieser Artikel vor drey Jahren gemacht hat. 
Wir fürchteten eine gesetzliche Bestimmung, durch wel- 
che jedem Bewerber, woher er auch kommen mdchte, in
	        
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