Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

Solche Auslegungen der Gesetze sind es, welche die 
Hauptstadt mit nahrungslosen Concessionisten uͤberfuͤllen, 
die schon vom Anfaug an nicht wissen, wovon sie le- 
ben sollen und welche der Gemeinde zu Last fallen muͤssen. 
Das Schlimmste dabey ist, daß gar nicht abgesehen 
werden fann, wann dieser Anwachs neuer Concessionisten 
sein Ende erreichen wird. 
Ist von einer koͤnigl. Kreisregierung so ein allgemei- 
ner Grundsatz einmal angenommen, so erwächst er fuͤr 
alle kommenden Fälle zum Präjudiz. 
Die Kreisregierungen besorgen, sich dem Vorwurfe 
der Inconsequenz auszusetzen, wenn sie selbst später wirk- 
lich einer andern Ueberzeugung werden, und fahren fort, 
alle Concessionsgesuche, welche von den Magistraten zu- 
rückgewiesen werden, von zweyter und letzter Instanz 
wegen zu bewilligen. 
Die schon vorhandenen Genossen derselben Gewerbe 
kdnnen dagegen Berufung ergreifen; die Magistrate aber, 
denen allerdings ein Beschwerderecht an das kdnigliche 
Staatsministerium des Innern zustehen würde, unterlassen 
dieses, weil eine Billigung von oben herab selbst auch 
die Kreisregierungen in dem Falle binden würde, wenn sie 
selbst seiner Zeit einer andern Ueberzeugung nachzugeben 
sich bewogen finden würden. 
Uebrigens wissen wir ja nicht einmal, ob diese Re- 
gierungen nicht nach hdhern Weisungen, welche nicht ge- 
druckt sind, verfahren. 
In München, meine Herren, si sind nur die Gewelbe der 
Bierwirthe, Casseeschenken 2c. als local anerkannt, und was 
diese anbelangt, so bin ich der kbnigl. Kreisregierung das 
offene Bekennrniß schuldig, daß sie die täglich vorkom- 
menden Gesuche um solche Concessionen mit Festigkeit 
zurückweiset. Mdchte sie dieses bey andern bereits über- 
Verhändl. XIII. Bans. 51
	        
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