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setzten und ihrer Natur nach eben so sehr localen Gewerben
gleichfalls thun!
Der zweyte Punct, dessen ich erwähnt habe, und
welcher zu vielen Klagen Veranlassung gibt, ist der Ver-
lust der dritten Instanz.
Die Kammer der Abgeordneten gab auch schon ben
der Berathung des Gewerbögesetzes vielfältig ihre Besorg-
nisse zu erkennen, daß in Zukunft gegen die Entschei-
dungen der Kreisregierungen kein Recurs an das Staats-
ministerium mehr zulässig seyn sollte.
Der Herr Regierungscommissär antwortete uns da-
mals vom Ministertische aus auf unsere Bemerkung.
„Meine Herren, so sprach er — unsere Geschäftszim-
mer sind gegenwärtig mit Gewerbsacten und mit
Berufungen in Concessionssachen angefüllt.“
„„ Ein Ministerialrath soll nun entscheiden, ob in einer
100 Stunden von der Hauptstadt entfernten Gegend,
in einer Gegend, die er noch in seinem Leben nicht
gesehen hat, die Verleihung eines neuen Gewerbes
ndthig oder zulässig sey oder nicht. Denken Sie sich
seine Verlegenheit.“
„Der Magistrat hat sich dagegen, die Kreisre-
gierung dafür erklärt.“
„Von beyden Behbrden sind die Gründe angege-
ben; — welche wird er nun für die stärkern aner-
kennen?“
„„In der Regel wird er der Ansicht der Regie-
rung beptreten. Wae verlieren Sie also, meine Herren,
wenn Sie gleich die Kreisregierung als die letzte
Instanz in Gewerbssachen annehmen, und das Mini-
sterium mit diesen ihm so wenig angemessenen Ge-
schaften verschonen?“
„, Gestatten Sie dem Ministerium, diesen Klein-