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don der Rechtspflege, mit Ausnahme der Strafrechtspflege,
also von der Civilrechtspflege, die Rede; von dieser
handelt es sich aber bey Malzaufschlagsdefraudationen
nicht, da diese nicht civilrechtlich behandelt werden sollen.
In dem zweyten F. wird blos von der Bezirks= und
Ortspolizey, dann von contentids= administrativen Ge-
genständen gesprochen, unter welche Malzaufschlagsdefrau-
dationen nicht gezählt werden können.
Uebrigens sind nach #. 38. des erwähnten Edictes
alle Patrimonialgerichte in ihren Bezirken auf die niedere
oͤrtliche Polizey beschränkt, zu welchen Malzaufschlags=
defraudationen ohne Zweifel nicht gehdren.
Würden wir also der Kammer der Reichsräthe hier
beystimmen, so würden wir offenbar verfassungswidrig han-
deln. Wir müssen also eher das Gesetz fallen lassen, ein
gegenrheiliges Verfahren könnte die schlimmsten Folgen
herbeyführen.
Der Abgeordnete Dr. Rubhart: Ich bin mit
der Ansicht des ehrenwerthen Redners vor mir ganz ein-
verstanden. Statt aller juristischen Feinheiten und Spitz-
findigkeiten haben wir bey der Erwägung stehen zu blei-
ben, daß den Standes-und Gutsherren alle Rechte unge-
schmälert belassen werden müssen, welche ihnen die Ver-
fassung zusichert, und in dem Umfange, in welchem sie
dieselben seit der Bekanntmachung der Verfassungs-Urkun-
de geübt haben, daß wir aber auch verfaßungewidrig
handeln würden, wenn wir ihnen eine Erweiterung die-
ser Rechte einräumen wollten. Die standesherrlichen Herr-
schafts gerichte haben allerdings das Recht der strafrechtli-
chen Untersuchung, aber nur in dem Umfange, wie sie
dasselbe zu Zeit der Bekanntmachung der Verfassungs-Ur-
kunde besessen haben. Weiter kann dieses Recht nicht
ausgedehnt werden.
Sollte es jedoch die Standeshertu beruhigen, so