Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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don der Rechtspflege, mit Ausnahme der Strafrechtspflege, 
also von der Civilrechtspflege, die Rede; von dieser 
handelt es sich aber bey Malzaufschlagsdefraudationen 
nicht, da diese nicht civilrechtlich behandelt werden sollen. 
In dem zweyten F. wird blos von der Bezirks= und 
Ortspolizey, dann von contentids= administrativen Ge- 
genständen gesprochen, unter welche Malzaufschlagsdefrau- 
dationen nicht gezählt werden können. 
Uebrigens sind nach #. 38. des erwähnten Edictes 
alle Patrimonialgerichte in ihren Bezirken auf die niedere 
oͤrtliche Polizey beschränkt, zu welchen Malzaufschlags= 
defraudationen ohne Zweifel nicht gehdren. 
Würden wir also der Kammer der Reichsräthe hier 
beystimmen, so würden wir offenbar verfassungswidrig han- 
deln. Wir müssen also eher das Gesetz fallen lassen, ein 
gegenrheiliges Verfahren könnte die schlimmsten Folgen 
herbeyführen. 
Der Abgeordnete Dr. Rubhart: Ich bin mit 
der Ansicht des ehrenwerthen Redners vor mir ganz ein- 
verstanden. Statt aller juristischen Feinheiten und Spitz- 
findigkeiten haben wir bey der Erwägung stehen zu blei- 
ben, daß den Standes-und Gutsherren alle Rechte unge- 
schmälert belassen werden müssen, welche ihnen die Ver- 
fassung zusichert, und in dem Umfange, in welchem sie 
dieselben seit der Bekanntmachung der Verfassungs-Urkun- 
de geübt haben, daß wir aber auch verfaßungewidrig 
handeln würden, wenn wir ihnen eine Erweiterung die- 
ser Rechte einräumen wollten. Die standesherrlichen Herr- 
schafts gerichte haben allerdings das Recht der strafrechtli- 
chen Untersuchung, aber nur in dem Umfange, wie sie 
dasselbe zu Zeit der Bekanntmachung der Verfassungs-Ur- 
kunde besessen haben. Weiter kann dieses Recht nicht 
ausgedehnt werden. 
Sollte es jedoch die Standeshertu beruhigen, so
	        
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