Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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Wohl auf keine andere Weise, als daß wir die 
auslaͤndischen Artikel, insbesondere die Luxuswaaren 
und alle jene Gegenstaͤnde, die wir im Lande selbst er- 
zeugen oder fabriciren koͤnnen, mit hohen Zollsaͤtzen be- 
legen. Dadurch wird der vorhin erwaͤhnte Entgang 
nicht nur vollkommen ersetzt, sondern noch um einige 
Hunderttausende mehr gewonnen. Dleses fordert auch 
der Schutz und die Begünstigung, welche der Staa# 
dem Ackerbau und den Gewerben schuldig ist. Durch 
dieses Mittel werden einerselts die Zollcässen gefülle, 
andererselts die inländischen Gewerbe und Fabriken ges 
hoben, und miehin das staatswirthschaftliche und finan- 
zielle Princip zugleich berücksichtltget. Und dieses ist 
eben der Grundsatz, von welchem die Staatsreglerung 
bey Entwerfung des Jolltatifes vom Jahre 1828, und 
Herr v. Utzschneider bey Verbefserung desselben auß- 
gegangen ist. 
Man macht zwar die Einwendung, daß hohe Zdlle 
die Schmuggeley befördern, folglich die Staatscasse 
nicht bereichern und die Unstetlichkeit vermehren. 
Hlerauf erwiederte lch: das mag wohl von Zöllen 
gelten, die so hoch sind, daß sie einem Einfuhrverbot 
gleich kommen; aber die vom Herrn v. Utzschneider 
angesetzten Zdlle von 40, 50, voo fl. sind keineswegs 
so hoch, als sie beym ersten Anblicke erscheinen. Der 
Zoll von 00 fl. trifft größtenthells nur Gegenstände 
von sehr großem Werthe, als Silber= und Goldwaaren, 
Bijouterle -, Seidenwaaren 2c. Soll da : fl. auf das 
Pfund zu viel seyn? Nach der Aeußerung des Herrn 
Fikenscher soll ein Centner Seldenwaare für 200 
Frauenzimmer, mithin 1 Pfund für zwey zur Kleldung 
hinreichen. Da trifft dann für ein halbes Pfund, also 
für ein Frauenzimmerkleid mehr nicht als ein halber 
Gulden Joll. Oder soll der Joll von einem Gulden 
55“
	        
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