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gend einen Zweifel habe, und daß hier durch die von
derselben vorgeschlagene, gegenwärtig in Frage befangene
Modification veranlaßt worden sev.6
Gebührt den mittelbaren Gerichten die Judicatur
über die Verkärzungen des Malzaufschlages und über die
Contraventionen gegen die Vorschriften, welche dieses
Gefäll sichern sollen?
Niemals haben die Mediatgerichte eine solche Judica=
tur gehabt. Geht man zurück auf die deutsche Bundesacte,
wirft man einen Blick auf die Declarationen von den Jah-
ren 18o6 und 1607, wo die Verhältnisse der ehemaligen
Reichsunmittelbaren regulirt worden sind, so finder sich
allenthalben der Zweck ausgedrückt und hervorgehoben, für
diese Staatsangehdrigen einen bestimmten, ein für alle-
mal geschlossenen und unwandelbaren Rechtszustand zu
begründen; es findet sich, daß in jenen Urkunden da,
wo die Gerechtsame der Jurisdiction aufgezählt werden,
nur von den hergebrachten Rechten die Sprache
ist. Eben diesen Urkunden schließen sich das vierte und
sechste constitutionelle Edict genau und unmittelbar an,
weisen mit klaren Worten darauf zurück, ergreifen außer:
dem den Stand von 1816 und fexriren hiernach für
immer die Gränzen und den Inbegriff der standes= und
gutsherrlichen Attributionen. Einzelne Rechte, die bey
dem Erscheinen der Verfassung von jener Gränze und von
jenem Inbegriff ausgeschieden waren, können nicht erst
nachher dahin gezogen werden.
Mir scheint, die Standes= und Gutsherren haben
das größte Interesse daben, daß nicht entgegengesetzte
Principien aufgestellt werden, deren Ergebnisse wechseln
und zu seiner Zelt große, tief einschneidende Veränderun=
gen der bestehenden Rechtsverhältnisse herbeyführen konn-
ten. Wie bereits von den Rednern der sehr verehrten
Kammer erinnert worden, ist der Grundsatz, nach wel,
chem für sdie mittelbaren Gerichte die Judicatur im