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in folgender Art gefaßt werden:
„wenn nicht die betreffende Kreisregierung im Ein—
verständnisse mit dem einschlägigen Appellationsge-
richte die zwischen dem Untergerichte und dem Ver-
waltungsamte bestehende Verschiedenheit der Ansicht
binnen sechs Wochen selbst zu heben im Stande ist.“
5) Dem 9. 5. des Gesetzentwurfes sey beyzusetzen:
„Die im Conflicte begriffenen Stellen können nur
provisorische Verfügungen erlassen, wenn Gefahr
auf dem Verzuge hafter. Das zuerst getroffene Pro-
visorium muß gehandhabt werden.“
4) Endlich soll der Beysatz in Antrag gebracht werden:
„Das gegenwärtige Gesetz sey auf den Nheinkreis
nur in den Bestimmungen anwendbar, welche die
Formation des Competenzgerichtes und dessen Ent-
scheidung rücksichtlich der eingetretenen Competenz-
conflicte, so wie die böffentliche Bekanmmachung
betreffen, im Uebrigen bleibe es im Rheinkreise einft-
weilen noch bey der dort über die Competenzcon=
flicte bestehenden Gesetzgebung.“
VI. Dem am Ende des Beschlusses der Kammer der
Abgeordneten ausgedrückten Wunsche wegen bffentlicher
Bekanntmachung der Erkenmtnisse sep die Zustimmung zu
ertheilen.
Indem die Kammer der Reichsräthe diesen Beschluß
zur weitern Prüfung der Kammer der Abgeordneten in
Erwartung gefälliger Rückens erung mitzutheilen die Ehre
hat, ergreift sie mit Vergugen die Veranlassung, die
Versicherung ausgezeichneter Hochachtung zu erneuern.
München am 30. Mavy 1828.
Der erste Präsident Fürst von Wrede.
C. G. von Leyden.