Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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lungen in das poli zepliche Ressort einreihen, so be- 
merke ich, daß die Herrschaftsgerichte auf die untere 
Bezirkspolizen, die Patrimonialgerichre ersier Classe auf 
die niedere dIrtliche Polizey beschränkt sind. Bey 
der Anwendung der Gesetze über die Zbölle, wie über 
den Malzaufschlag, gilt es die Wahrung allgemeiner 
Staatsauflagen und Gefälle. Nun frage ich: wem 
kann es einfallen, wem ist es bisher eingefallen, die 
Befugniß und Obliegenheit jener Wahrung aus der un- 
tern, ja sogar aus der niedern örtlichen Polizey 
abzuleiten und auf diese Weise Gegenstände, welche 
stetshin Reservate der landesherrlichen Stellen gewesen 
sind, zu Gegenständen zu stempeln, welche blos die ge- 
wohnliche polizeyliche Ordnung in den Bezirken und Ge- 
meinden betreffen, und daher auch in den Bereich der 
Mediatbehdrden sich eignen? 
Beyde sehr verehrte Kammern haben angenommen, 
daß die Strafgesetzgebung hinsichtlich des Malzaufschlags 
nicht nach dem allgemeinen Strafgesetzbuch über 
Verbrechen und Vergehen zu bemessen sey, sondern daß 
die Defraudationen des besagten Aufschlags oder die 
Gefährdungen desselben eine abgesonderte, für sich beste- 
hende Kategorie ausmachen und deßwegen nach speciellen 
Normen behandelt werden sollen, wie es auch seither der 
Fall war. Eben darum aber schlagen auch die Vor- 
schriften über die Competenz der mittelbaren Gerichte in 
eigentlich strafrechtlichen, d. l. Iin Verbrechens = und 
Vergehenssachen, hier nicht an, wo von einer ganz ei- 
genthümlichen, von dem übrigen Strafsystem absichttich 
ausgeschiedenen Classe strafbarer Handlungen die Rede ist. 
Nach allem dem glaube ich nicht, daß, die Ver- 
fassungs-Urkunde in der Hand und im Hinblick auf den 
Besitz in den Entscheidungsjahren : 800. 180). und 
1818., die Standes= und Gutsherren für ihre Gerichte 
ein niemals besessenes, niemals ausgeübtes, also vdu#ig
	        
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