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lungen in das poli zepliche Ressort einreihen, so be-
merke ich, daß die Herrschaftsgerichte auf die untere
Bezirkspolizen, die Patrimonialgerichre ersier Classe auf
die niedere dIrtliche Polizey beschränkt sind. Bey
der Anwendung der Gesetze über die Zbölle, wie über
den Malzaufschlag, gilt es die Wahrung allgemeiner
Staatsauflagen und Gefälle. Nun frage ich: wem
kann es einfallen, wem ist es bisher eingefallen, die
Befugniß und Obliegenheit jener Wahrung aus der un-
tern, ja sogar aus der niedern örtlichen Polizey
abzuleiten und auf diese Weise Gegenstände, welche
stetshin Reservate der landesherrlichen Stellen gewesen
sind, zu Gegenständen zu stempeln, welche blos die ge-
wohnliche polizeyliche Ordnung in den Bezirken und Ge-
meinden betreffen, und daher auch in den Bereich der
Mediatbehdrden sich eignen?
Beyde sehr verehrte Kammern haben angenommen,
daß die Strafgesetzgebung hinsichtlich des Malzaufschlags
nicht nach dem allgemeinen Strafgesetzbuch über
Verbrechen und Vergehen zu bemessen sey, sondern daß
die Defraudationen des besagten Aufschlags oder die
Gefährdungen desselben eine abgesonderte, für sich beste-
hende Kategorie ausmachen und deßwegen nach speciellen
Normen behandelt werden sollen, wie es auch seither der
Fall war. Eben darum aber schlagen auch die Vor-
schriften über die Competenz der mittelbaren Gerichte in
eigentlich strafrechtlichen, d. l. Iin Verbrechens = und
Vergehenssachen, hier nicht an, wo von einer ganz ei-
genthümlichen, von dem übrigen Strafsystem absichttich
ausgeschiedenen Classe strafbarer Handlungen die Rede ist.
Nach allem dem glaube ich nicht, daß, die Ver-
fassungs-Urkunde in der Hand und im Hinblick auf den
Besitz in den Entscheidungsjahren : 800. 180). und
1818., die Standes= und Gutsherren für ihre Gerichte
ein niemals besessenes, niemals ausgeübtes, also vdu#ig