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neues Recht, nämlich das Recht der Judicatur über
Verletzungen des Malzaufschlagsgesetzes, mit Grund zu
reclamiren vermdgen.
Die Kammer beschloß mit 82 gegen 2 Stimmen den
Antrag des Ausschusses zu verwerfen, und einstimmig
auf ihrem frühern Beschlusse zu verharren.
Der Referent Abgeordnete Dangel: Die Kam-
mer der Reichsräthe trägt nun nech ferner darauf an,
daß in dem Gesetze fdrmlich ausgedrückt werden solle:
„daß die Fiscale bey den Gerichten die geschlossenen
„Acten einsehen und vor dem Ausspruche des Ur-
„theils ihre Erinnerung in einem Präclusiotermin von
„8 Tagen abzugeben haben; daß ihnen jederzeit von
„den Erkenntnissen Nachricht mitgetheilt werde, und
„gleich den Angeschuldigten das Recht zustehe, gegen
„solche Erkenntnisse die Berufung zu ergreifen.“
Der Gesetzentwurf enthält bereits eine Bestimmung
hierüber im Titl. VIII. §. 62 und der zweyte Ausschuß
bat auch in seinem ersten Berichte eine veränderte Re-
daction dieser Bestimmung in Vorschlag gebracht. In-
dessen wurde solche in dem von der Kammer der Abge-
ordneten gefaßten Beschlusse über die Fassung des Tit. VII.
des Gesetzentwurfes nicht mit aufgenommen, weil schon
allgemeine gesetzliche Vorschriften hierüber bestehen.
Nachdem aber die Kammer der Reichsräthe einen
besondern Antrag hierauf gestellt hat, so isi der Aus-
schuß der Meynung, daß diesem beyzustimmen sep, je-
doch in der Art, daß, statt der von der Kammer der
Reichsräthe vorgeschlagenen Fassung, in der Modification
XXV. im Abschnitt III. nach den Worten:
„dermal bestehenden Bestimmungen“
beygesetzt werde:
„UNach geschlossener Untersuchung sind die Acten dem
„einschlägigen Fiscale jedesmal zur Einsicht vorzule-