Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

Um nun dieses in Einklang zu bringen mit der neuen 
Fassung, schlaͤgt der zweyte Ausschuß vor, daß zu dem neuen 
Absatz des 9. BGa. Titl. 7., welcher heißt: „Das Ver- 
„fahren der Gerichte ist summarisch, unter der besondern 
„Bestimmung, daß die geschlossenen Untersuchungsacten 
„von dem Gerichte vor dem Erkenntulsse den betreffen- 
„den Fiscalen zur Einsicht vorgelegt und die Erkenntnisse 
„jederzeit in Abschrift mitgetheilt werden müssen,“ nun 
soll bepgesetzt werden: „nach geschlossener Untersuchung 
„sind die Acten dem einschlägigen Flscal jedesmal zur 
„Einsicht vorzulegen und das hierauf gefaßte Erkennt- 
niß demselben in Abschrift mitzutheilen.“ 
Dagegen wird wohl kaum eine Erinnerung zu ma- 
chen seyn, weil es mit den allgemeinen Bestimmungen 
Übereinstimmt. Endlich in Bezug auf die Berufungen 
in Abschnitt 3., welcher heißt: 
„in allen Faͤllen, wo nach den allgemeinen gesetz- 
lichen Bestimmungen ein Rechtemittel zulässig ist.“ 
wird von dem zweyten Ausschusse noch der Zusatz begutachtet: 
„kann von dem Angeschuldigten sowohl, 
als von dem Fiscale die Berufung ergrif- 
fen werden.“ 
Mit diesen zwey Einschaltungen ist Alles, was dle 
Kammer der Relchsräthe in Antrag gebracht hat, erledi- 
get und der Zweck vollkommen, auch in der Art, 
erreicht, daß diese Bestimmung in genauem Einklange 
mit dem neuen JZollgesetze steht. — 
Da nun in der Sache nichts zu erinnern und die 
Forn hier offenbar zweckmäßiger ist, als wenn Zwischensä- 
te hineingestellt würden, so glaube ich, daß der Ansicht der 
Kammer der Reichsräthe in der Art, wie es der zweyte 
Lusschuß beamragt hat, die Zustimmung zu ertheilen sey. — 
Der Abgeordnete Frhr. v. Closen: Ich habe 
nur ein Bedenken bey der Veränderung, welche der Aus- 
schuf vorgeschlagen hat.
	        
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