Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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Nämlich die Kammer der Reichsräthe beantragt, 
daß dem Fiscal die geschlossenen Acten bey Gerichte ein- 
zusehen gestattet sey. Der Ausschuß dräckt sich aber 
aus, daß die geschlossenen Entscheidungsacten dem Fiscale 
vorzulegen seyen. Hleraus konte geschlossen werden, 
daß die Acten ihm in das Haus zugesendet werden sollen. 
Der Abgeordnete Dangel als Referent: Nein! es 
ist da gesagt: wo der Fiscus mittel= oder unmittelbar 
betheiligt ist (so lauter die Bestimmung einstimmig), sind 
die Gerichte schuldig, Nachricht zu geben und Einsicht 
der Acten zu gestatten. Aber nicht die Acten sind ihnen 
in das Haus zu senden. 
Der Abgeordnete Frhr. v. Closen: Dos ist's, 
was ich bemerken wollte, nur wollte ich den Ausdruck 
deurlicher bestimmt wissen. Mein Bedenken fällt weg, so- 
bald gesagt ist, daß die Acten nicht zugeschickt werden dürfen. 
Der Abgeordnete Kiliani: Ich glaube allerdings, 
daß auch hier ein Zweifel entstehen dürfte, denn die 
allgemelne Bestimmung sagrt, in Civilsachen sey dem 
Fiscale die Acteneinsicht im Amtslocale zu gestatten; ist 
derselbe aber in strafrechtlichen Sachen betheillgt, so 
können denselben die Acten zugesendet werden. 
Nun ist es hier zweifelhaft, ob die Acten zugesen- 
det oder im Amtslocale eingesehen werden sollen; es ist 
nicht bestimmt ausgedrückt. Ich glaube demnach, weil 
die Sache mehr dem Civil= als dem Strafrechte angehdrt, 
daß es heißen solle: Acteneinsicht im Gerichtsgebäude. 
Es kann dann später der Fall eintreten, daß an 
die Stelle der Fiscale andere Beamten treten, nämlich 
nach der neuen Gerichtsordnung die Staatsanwalte; 
es würde hier der Unbestimmtheit wegen wohl ein Zwei- 
fel entstehen mussen, ob der Staatsanwalt das Recht 
babe, hier auftreten zu können. 
Ich glaube, hier sind der Referent und das Gesetz 
ganz einstimmig mit einander.
	        
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