Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

burg muß nun der Wechselbrief, weil er nur in Frank- 
furt eingeldset wird, wier er verkanft werden; dort kauft 
ihn ein Haus,, das eine Jahlung für Manufacturwaaren 
nach Nürnberg zu machen hat, der Wechselbrief kommt also 
abermal als ein Repräsentant des baaren Geldes nach 
Bayern. Allein auch der Versender der Manufacturwaa- 
ren muß einen Käufer für den Wechselbrief suchen. Es 
findet sich jemand, der für die inländischen Färbereyen 
Indigo von London bezogen hat und dafür Jahlung leisten 
will. Der Wechselcurs nach London steht in Frankfurt 
günstig, der Mann, der die Jahlung zu leisten hat, kauft 
also den Wechselbrief, und indem er ihn bezahlt, bezahlt 
er die Manufacturwaaren, die nach Hamburg geschickt 
worden sind. Er schickt den Wechselbrief nach Frankfurt 
und läßt sich dagegen einen Wechselbrief nach London 
kommen, womit er den Indigo bezahlt. Wir sehen nun, 
wie mit dem inländischen Hopfen die Colonialwaaren, 
mit den inländischen Manufacturwaaren der Indigo be- 
zahlt wurden, wie im Grunde alle diese Geschäfte auf 
Tausch beruhten und baares Geld weder ein: noch ausge- 
gangen ist. Auf solche Weise hängen Ein= nnd Ausfuhr 
eng zusammen, mit einem Wechselbriefe ist überall JZah- 
lung geleistet worden. — Ein anders Beyspiel. Man 
sendet aus Bayern Gläser nach America; dort werden sie 
zwar gegen Geld oder Banknoten verkauft, allein wenn 
man nicht Schaden leiden will, muß man Waaren zur 
Rückfracht nehmen; man bringt also Häute, oder Caffee, 
oder Jucker, oder Reis, oder Baumwolle u. s. w. in den 
europdischen Hafen. Vom Verkauf der Rückfracht h ingt 
in der Regel der Vortheil des Geschästes ab. Wenun die 
Preise in Europa gerade schlecht stehen, so muß der Ei- 
genthümer die Waaren oft an sich nehmen und sie selbst 
verkaufen. In diesem Falle ist es gar augenscheinlich, 
wie Ausfuhr und Einfuhr zusammenhängen; es ist gar 
kein Unterschied in der Person dessen, der Ausfuhr: und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.