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den Landrathsgesetzes auf den WPheinkreis statt zu finden
habe, jedoch in denselben die Bemerkung am geeigneten
Orte einzurücken seyn, daß da die Classe der adelichen
Gutöbesitzer mit Gerichtsbarkeit im Rheinkreise nicht be:
stehe, jenes, was die 9#. O. 11. und 14. des Gesetzent-
wurfs von derselben enthalten, nicht anwendbar erklaͤrt
werde, und daher nach Inhalt des Gesetzentwurfs lediglich
die drey andern zum Landrath berufenen Classen auch im
Rheinkreise ihre Wahlcollegien dazu zu bilden hätten, in
welchen für die selbstständigen Pfarrer sechs, für
die Städte und Märkte zwolf und für die Landeigenth#-
mer dreyßig Candidaten zu wählen sepen; sie müsse übri-
gens dabey noch den Vorbehalt aussprechen, daß, im
Falle einst die Classe der adelichen Gutsbesitzer mit Ge-
richtsbarkeit im Rheinkreise statt finden sollte, diese gleich-
falls bey der Wahl zum Landrathe eben so zu berücksichti-
gen sey, wie in den andern sieben Kreisen.
B. Rücksichtlich ihrer Modification sub II. stimme
sie bey, daß es im Eingange der Nummer 1. F. 2. des
Gesetzentwurfs heiße:
„Die Vertheilung der im Nheinkreise gesetzlich besteben-
den oder der allenfalls noch gesetzlich einzuführenden
Repartitionssteuer u. s. w.“
C. Eben so trete sie bey ihrer Modification sub III.
dem Antrage der Kammer der Abgeordneten bey, daß dem
6. 2. Nr. 2. und 5. des Gesetzentwurfs der Beysatz ge-
macht werde, wie folgt:
„Die sich ergebenden Ueberschüsse jedes Kriegsbezirks
dem Kreise zu gut kommen.
D. In Ansehung der Modification sub IV. glaube
sie aber wörtlich auf derselben beharren zu müssen.