Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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den Landrathsgesetzes auf den WPheinkreis statt zu finden 
habe, jedoch in denselben die Bemerkung am geeigneten 
Orte einzurücken seyn, daß da die Classe der adelichen 
Gutöbesitzer mit Gerichtsbarkeit im Rheinkreise nicht be: 
stehe, jenes, was die 9#. O. 11. und 14. des Gesetzent- 
wurfs von derselben enthalten, nicht anwendbar erklaͤrt 
werde, und daher nach Inhalt des Gesetzentwurfs lediglich 
die drey andern zum Landrath berufenen Classen auch im 
Rheinkreise ihre Wahlcollegien dazu zu bilden hätten, in 
welchen für die selbstständigen Pfarrer sechs, für 
die Städte und Märkte zwolf und für die Landeigenth#- 
mer dreyßig Candidaten zu wählen sepen; sie müsse übri- 
gens dabey noch den Vorbehalt aussprechen, daß, im 
Falle einst die Classe der adelichen Gutsbesitzer mit Ge- 
richtsbarkeit im Rheinkreise statt finden sollte, diese gleich- 
falls bey der Wahl zum Landrathe eben so zu berücksichti- 
gen sey, wie in den andern sieben Kreisen. 
B. Rücksichtlich ihrer Modification sub II. stimme 
sie bey, daß es im Eingange der Nummer 1. F. 2. des 
Gesetzentwurfs heiße: 
„Die Vertheilung der im Nheinkreise gesetzlich besteben- 
den oder der allenfalls noch gesetzlich einzuführenden 
Repartitionssteuer u. s. w.“ 
C. Eben so trete sie bey ihrer Modification sub III. 
dem Antrage der Kammer der Abgeordneten bey, daß dem 
6. 2. Nr. 2. und 5. des Gesetzentwurfs der Beysatz ge- 
macht werde, wie folgt: 
„Die sich ergebenden Ueberschüsse jedes Kriegsbezirks 
dem Kreise zu gut kommen. 
D. In Ansehung der Modification sub IV. glaube 
sie aber wörtlich auf derselben beharren zu müssen.
	        
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