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enthalt veranlassen, dessen nähere Bestimmung der Staats-
regierung ganz anheimstellen.
Der zweyte Präsident Häcker: Die Kammer der
Reichsräthe hat in ihrem ersten Beschlusse ausgesprochen,
daß die Ausdehnung dieses Gesetzes auf den Rheinkreis
nicht statt finden soll, nachdem die Kammer der Abgeord--
neten in ihrem ersten Beschlusse den Antrag gestellt hatte,
daß das ganze Gesetz seine Anwendung auf den Rheinkreis
finde unter Beybehaltung der bisher im Rheinkreis be-
stehenden Normen über die passive Wahlfähigkeit.
Die Kammer der Abgeordneten glaubte nach ihrem
Beschlusse vom 10. May in der Hauptsache auf ihrem
ersten Antrage bestehen zu müssen, beschränkte jedoch
jenen Antrag blos dahin, daß die Einführung der Land-
räthe im Rheinkreis in Beziehung auf Geschäftsgang und
Wirkungskreis anwendbar erklärt werde, und gab hin-
sichtlich der Formation nach.
Die Kammer der Reichsräthe ist nun mit den Anträ-
gen der Kammer der Abgeordneten einverstanden; sie geht
aber von ihrer ersten Modification noch weiter ab, sie
will auch die Formation, wie sie das Gesetz gibt, in
so weit sie auf den Rheinkreis anwendbar ist, dort an-
gewendet wissen, will also aus der Classe der selbst-
ständigen Pfarrer sechs, aus der Elasse der Srädte
und Märkte — zwhlf, und aus der Classe der Landei-
genthümer dreyßig Candidaten in Vorschlag bringen
lassen.
Hiermit wird nun der ursprüngliche Antrag der
Kammer der Abgeordneten restituirt, und es kann daher
in dieser Beziehung gar keinem Anstand unterliegen, daß
diesem Antrage der Kammer der Reichsräthe die Zustim-
mung zu ertheilen sep.