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Wester spricht die Kammer der Reichsräthe den Vor-
behalt aus, daß, wenn dereinst die Classe der adelichen
Gutsbesitzer mit Gerichtsbarkeit im Rheinkreise stan
finden sollte, diese Classe bey der Wahl zum Landrathe
ebenso zu berücksichtigen sey, wie in den übrigen sechs
Kreisen.
Diesen Vorbehalt, meine Herren! halte ich eben
nicht für sehr gefährlich. Dermalen besteht die Klasse
der adelichen Gutsbesitzer mit Gerichtsbarkeit nicht im
Rheinkreise; sie kann wohl dort nicht anders eingeführt
werden, als mit Zustimmung der Stände des Reichs,
und ich kann mir die Mbglichkeit nicht denken, daß die
Stände des Reichs je zu einer solchen Verfassungsände=
rung ihre Zustimmung geben werden. Wenn also die
Kammer der Reichsräthe auf diesen Vorbehalt einen Werth
legt, so glaube ich, es konne ihrem Wunsche nachgegeben
werden, weil es doch niemalen dazu kommen wird.
Nach alledem bin ich mit dem Antrage des Aus-
schusses dahin verstanden, daß dieser Modification der
Kammer der Reichsräthe die Zustimmung ertheilt werden
könne.
Der Abgeordnete Thinnes: Die Gründe, warum
ich schon in der vorigen Debatte über diesen Gegenstand
die von der Kammer der Reichsräthe vorgeschlagene Mo-
dification unterstützte, habe ich damals vorgebracht, und
sie bestehen noch fort.
Aber seit dieser Zeit ist noch ein neuer Grund hinzu-
gekommen. Man gab nämlich dem Landrathe im Rbein-
kreise die Competenz, mit der Staatöregierung oder diese
mit ihm eine Mauth im Rheinkreise auch während der
Finanzperiode einzuführen und sohin die Bewohner die-
ses Kreises mit neuen indirecten Abgaben zu beschweren.
Zu diesen Abgaben wird nun wohl der Stand der Mfar-