entlassen und brodlos gesetzt werden koͤnnen, weil sie
die Anzeige gemacht haben.
Die Kammer der Reichsräthe wollte hiezu ihre Zu-
stimmung nicht ertheilen; die Kammer der Abgeordneten
bestand aber auf diesem §., und zwar vorzüglich aus
dem Grunde, weil derselbe viel weniger streng sey, als
das bis jetzt bestehende Gesetz.
Nun beantragt die Kammer der Reichsräthe eine
neue Fassung. Diese neue Fassung, wie sie Ihnen
eben vorgetragen worden ist, ist aber etwas beschrän-
kend für die Dienstherren und beschränkend für die Be-
amen, Verwalter, gebrbdeten Diener und Gehülfen.
Sie ist beschränkend für die Dienstherren, in-
dem es nämlich der Fall seyn kann, daß zugleich bey
einer solchen Anzeige der Dienstherr noch ganz andere
Ursachen habe, den Diener zu entfernen. Dafür sorgt
aber der F. 77., indem er sagt: „Der gebrdete Die-
„ner c. 2c. kann so lange nicht aus dem Dienste ent-
„lassen werden, als nicht andere Verhältnisse und Ur-
„sachen eintreten, welche nach den Gesetzen den Dienst-
„herren zur Entlassung berechtigen.“
Diesen Passus hat aber die Kammer der Reichsräthe
bey ihrer neuen Fassung übergangen. Indessen auch für
den gebrddeten Diener ist diese neue Fassung zu beschränkt.
Es kann seyn, daß in den Bestallungsbriefen eine
Aufkündzeit zwar bestimmt, dagegen durch einen nach-
folgenden Vertrag irgend etwas Anderes festgesetzt wor-
den ist. Wenn nun blos dieser Bestallungsbrief An-
erkennung hat, der nachfolgende Vertrag aber nicht
ebensowohl, so kdunte dieses für den gebrbdeten Die-
ner von nachtheiligen Folgen seyn.
Um nun diese Lücke auszufüllen, schlägt der Aus-
schuß noch den Beysatz vor: „oder andere Verträge.“
Das wäre nun zur Sicherung der Diener; zur Siche-
rung der Dienstherren aber schlägt der Aueschuß die