— 6586 —
Wenn uͤbrigens der Ausschuß erklaͤrt, daß jetzt alle
Besorgnisse gehoben seyen, so muß ich das Gegentheil
behaupten.
Bedenken Sie nur, daß der vorgeschlagenen Modifi-
cation ein Vorbehalt beygesetzt ist, welcher auf die Nie—
derlassung adelicher Gutsbesitzer mit Gerichtsbarkeit im
Rheinkreise und auf den kuͤnftigen Eintritt derselben in
den Landrath dieses Kreises zielt.
Der zweyte Hr. Praͤsident hat zwar bemerkt, daß
dieser Eintritr doch nicht geschehen könne ohne vorherige
Zustimmung der Stände; ich halte es aber für staals-
rechtlich ummdglich, daß die Regierung Gerichtsbarkeit
veräußern konne; darum denke ich, es müsse, selbst
wenn die Kammer der Modification beystimmt , darauf
bestanden werden, von diesem Vorbehalte Umgang zu
nehmen.
Der königl. Ministerialrath Abel: Meine Herren!
Die Kammer der Reichsräthe ist Ihrem jüngsten Beschlusse
über die Ausdehnung des Landrathögesetzes auf den Rhein-
kreis nur mit der Beschränkung beygetreten, daß auch
dort der Zusammensetzung des Landraths das Princip der
Ständevertretung zu Grunde gelegt werde.
Daraus geht als nächste Folge die Berufung der
Pfarrer im Rheinkreise zum Landrathe hervor, und hie-
rüber hat die Regierung bereits im Gesetzentwurfe, so#
wie im Laufe der Discussion, ihre Ansichten offen und
unumwunden ausgesprochen. Die Standesclasse der Pfar-
rer ist als solche durch die Verfassungs-Urkunde auch im
Rheinkreise wieder hergestellt, und mit politischen Rechten
ausgestattet worden. Wäre es wohl mit der Gerechtig-
keit vereinbar, dieser Standesclasse die Vertretung im
Landrathe versagen zu wollen, die ihr doch die Staats-
verfassuug bey der Ständeversammlung eingerdumt har?