Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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Wenn uͤbrigens der Ausschuß erklaͤrt, daß jetzt alle 
Besorgnisse gehoben seyen, so muß ich das Gegentheil 
behaupten. 
Bedenken Sie nur, daß der vorgeschlagenen Modifi- 
cation ein Vorbehalt beygesetzt ist, welcher auf die Nie— 
derlassung adelicher Gutsbesitzer mit Gerichtsbarkeit im 
Rheinkreise und auf den kuͤnftigen Eintritt derselben in 
den Landrath dieses Kreises zielt. 
Der zweyte Hr. Praͤsident hat zwar bemerkt, daß 
dieser Eintritr doch nicht geschehen könne ohne vorherige 
Zustimmung der Stände; ich halte es aber für staals- 
rechtlich ummdglich, daß die Regierung Gerichtsbarkeit 
veräußern konne; darum denke ich, es müsse, selbst 
wenn die Kammer der Modification beystimmt , darauf 
bestanden werden, von diesem Vorbehalte Umgang zu 
nehmen. 
Der königl. Ministerialrath Abel: Meine Herren! 
Die Kammer der Reichsräthe ist Ihrem jüngsten Beschlusse 
über die Ausdehnung des Landrathögesetzes auf den Rhein- 
kreis nur mit der Beschränkung beygetreten, daß auch 
dort der Zusammensetzung des Landraths das Princip der 
Ständevertretung zu Grunde gelegt werde. 
Daraus geht als nächste Folge die Berufung der 
Pfarrer im Rheinkreise zum Landrathe hervor, und hie- 
rüber hat die Regierung bereits im Gesetzentwurfe, so# 
wie im Laufe der Discussion, ihre Ansichten offen und 
unumwunden ausgesprochen. Die Standesclasse der Pfar- 
rer ist als solche durch die Verfassungs-Urkunde auch im 
Rheinkreise wieder hergestellt, und mit politischen Rechten 
ausgestattet worden. Wäre es wohl mit der Gerechtig- 
keit vereinbar, dieser Standesclasse die Vertretung im 
Landrathe versagen zu wollen, die ihr doch die Staats- 
verfassuug bey der Ständeversammlung eingerdumt har?
	        
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