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C. Ebeuso ist es bep der dritten (S. 240—237.)
Da hiebey nichts zu erinnern war, so fuhr
der Abgeordnete Heffner als Berichterstatter fort:
D. Die sechste Modif#ication der hohen Kammer der
Reichsräthe wollte, daß die beyden Erzbischöfe
und der zum Reichsrath ernannte katholische Bi-
schof, wenn sie mit Grundvermögen dotirt seyn
würden, in den Landrath jenes Kreises, wo der
großte Theil ihrer Dotation liege, zu treten be-
rechtigt seyen (S. 208.
Mit Ausnahme zweyer Stimmen war der dritte Aus-
schuß mit dieser Modification (S. 252.) einverstanden.
Nach dem Beschlusse der hohen Kammer (257.) ward
den beyden Erzbischöfen und dem katholischen Bischofe in
dem besagten Falle der Dotation nur die active und pas-
sive Wahlfähigkeit zugestanden.
Die Kammer der Reichsräthe beskeht aber ganz auf
ihrer Modisfication.
Der dritte Ausschuß wiederholt hierauf nunmehr ganz
einstimmend von acht anwesenden Mitgliedern das Gut-
achten für die Annahme dieser Modification, welche von
der Kaminer der Reichsräthe selbst gestellt werde, welcher
doch mehr, als der Kammer der Abgeordneten daran ge-
legen seyn müsse, daß unter den dortigen Mitgliedern die
Gleichheit der Rechte erhalten werde.
Der zweyte Präsident Häcker: Die Kämmer
dor Reichsräthe beschloß eine Modifikation, vermdge wel-
chen die beyden Erzbischdfe und der katholische Bischof,
welche Mitglieder dieser Kammer sind, wenn ihre Kirchen
mit liegenden Gütern dotirt seyn würden, sollten Mitglie-
Verhandl. XIII. Band. 61