Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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Nun sind die Gründe, welche bey der vorigen Be, 
rathung den Ausschuß vermochten, dieser Modification 
der Kammer der Reichsräthe beyzutreten, demselben noch 
eigen, deßhalb er auch zur Annahme wiederholt begut 
achtet. 
Diese Gründe sind Seite 258. enthalten und werden 
hier abgelesen, wobey aber auch jenes wiederholt wird, 
was Seite 271. der königl. Herr Commissär gegen die 
Annahme dieser Modification vorgebracht hat, damit die 
hohe Kammer nun entscheiden mdge, ob wegen Behar- 
lichkeit auf dieser Verweigerung das Landrathögesetz aber- 
mals uneingeführt bleiben, oder ob durch Annahme der- 
selben auch dessen Einführung moglich gemacht werden 
wolle; denn der Ausschuß zweifelt nicht, daß, wenn bevde 
Kammern damit einverstanden sepen, auch die Staatsre- 
gierung in die Summe einfacher Steuer zu 7 fl. 30 k. 
als zur Wahlfähigkeit erfoderlich willigen werde. 
Zwey Stimmen des Ausschusses wollten indessen auf 
der Summe von 5 fl. einfacher Stener beharren. 
Der zweyter Präsident Häcker: Der Ge- 
setzentwurf über die Einführung der Landräthe bestimmt 
im 9. 0. am Ende, daß die eine passive Wahlfähigkeit zum 
Landrath begründende Steuer nur 5 fl. in Simplo betragen 
soll. 
Die Kammer der Abgeordneten erklérte sich hier mit 
dem Gesetze einverstanden. Die Kammer der Reicht- 
räthe hingegen war nicht dieser Ansicht und fordene ein 
Steuersimplum von 10 fl. gerade so, wie es als Bedin- 
gung für die passive Wahlfähigkeit zur Kammer der Ab- 
geordneten gefordert wird. 
Bey der ersten Berathung über die von der Kamme 
der Reichsräthe beantragten Modisicationen rieth ich, 
dieser Modiffscation die Zustimmung zu ertheilen, aus dem
	        
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