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jeder Zweifel verschwinden, daß eine gleiche Beschrän-
kung der passiven Wahlfähigkeit für bepde auch nichr
mit einem Scheingrunde zu rechtfertigen seyn würde.
Zu diesen allgemeinen Gründen für die Aufrecht-
haltung des Gesetzentwurfes gesellen sich nun noch be-
sondere, die aus den bestehenden Verhältnissen des Grund-
besitzes entnommen sind. Bey einem Steuersimplum von
10 fl. findet sich dermalen in 15 Landgerichten und 8 Herr-
schaftsgerichten auch nicht ein einziger wählbarer Staats-
bürger aus der Classe der Landeigenthümer ohne Gerichts-
barkeit. Das vormalige Fürstenthum Aschaffenburg zählt
in seinem ganzen Umfange bey einer Bevolkerung von
mehr als 15,000 der nämlichen Classe angehdrigen Fa-
milien nur vier wählbare Staatsbürger. In zwilf Ge-
birgslandgerichten, des Isarkreises, die von mehr als 52,000
Familien aus der Classe der Landeigenthümer bewohnt sind,
besitzen nur 45 Staatsbürger das passive Wahlrecht.
Rechnen Sie, meine Herren, nun noch von der Zahl
derjenigen, welche das erforderliche Steuerquamntum ent-
richten, die Forensen, die Weiber und diejenigen ab, die
das Alter von 50 Jahren noch nicht erreicht haben oder
zu einer der drey christlichen Religionen sich nicht beken-
nen, so liegt wohl die unabweisliche Nothwendigkeit ei-
ner zureichenden Erweiterung des Kreises der Wählba-
ren offen am Tage.
Allen diesen früher schon gegebenen Gründen ist aber
noch ein neuer hinzugetreten. Die Kammer der Reichs-
räthe beharrt auf ihrem Beschlusse, den Eintrite in den
Landrath dem freyen Willen der durch die Wahbl ihrer
Mitbürger und die Ernennung des Königs Berufenen
anheim zu geben. Eben damit erhöht dieselbe die unab-
weisliche Nothwendigkeit, den Kreis der Wählbaren auf
eine angemessene und zureichende Weise zu erweitern,