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Die Kammer der Reichsräthe ist damit einverstan-
den, und will in Uebereinstimmung mit der Kammer
der Abgeordneten, daß zu dem Ende bey F. 55 des
Gesetzentwurfes am Schlusse beygesetzt werde:
„das Nänmliche gilt auch von dem zu Essig und
„Branntwein verwendeten Malze und den daraus
„erzeugten Fabrikaten.“
Nach der Ansicht des Ausschusses wird gegen die-
sen Bepsatz nichts zu erinnern seyn.
Bey diesen beyden Puncten war nichts zu erinnern.
Hierauf verlas der erste Secretär den nachfolgen-
den, mittlerweile in dieser Beziehung aufgesetzten Beschluß,
welcher sogleich von der Kammer genehmiget wurde.
Die
Kammer der Abgeordneten
an die
Kammer der Neichsräthe.
In Folge der Rückäußerung der Kammer der
Reichsräthe auf die diesseitige Ansicht über das Malz-
aufschlagsgesetz hat die Kammer der Abgeordneten nach
Vernehmung ihres zweyten Ausschusses die bestehenden
Ansiände in eine nochmalige Berathung gezogen und
in der heutigen öffentlichen Sitzung nachfolgend beschlossen:
I. Die von der Kammer der Reichsräthe sub Nro. 1.
vorgeschlagene Schlußredaction der 9. S. 1. ö. A. und 5¼.
erhält die Zustimmung der Kammer der Abgeordneten.
II. Dem Antrage der Kammer der Reichsräthe in
der Modlification 5. des Schreibens vom 13. v. M. wird
die diesseitige Zustimmung gegeben und durch den Bey-
satz zum §. 22 entsprochen, daß nach den Worten:
„binnen 23 Stunden“
gesetzt werde: