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heben. Die Kammer der Abgeordneten konnte dieser Meo-
dification ihre Zustimmung nicht ertheilen, eben weil die
Kammer der Reichsräthe die passive Wahlfähigkeit von
einem Srteuersimplum von 10 fl. abhängig machen und
hiermit die Wahl der Candidaten sehr beschränken wollte.
Auch dieses Verhällniß hat sich nun geändert. Die
Kammer der Reichsräthe gibt nun schon einige Erweite-
rung der passiven Wahlfühigkeit zu, und wir können mit
Recht erwarten, daß sie den wichtigen Gründen für die
noch größere Erweiterung derselben Gehbr geben und mit
der Kammer der Abgeordneten den 9. 9. des Gesetzent-
wurfes unverändert annehmen werde.
Hiermit treten also wieder dieselben Verhältnisse ein,
wie sie zu der Zeit bestanden, als die Kammer vorge-
nannten Wunsch äußerte, und es liegt nun kein Grund mehr
vor, dieser eigentlich von der Kammer der Abgeordneten
ausgehbenden Modification die Zustimmung zu versagen.
Im Gegentheile wird ein klügeres Nachgeben in diesem
Puncte der Kammer der Reichsräthe die Ueberzeugung
gewähren, wie sehr die Kammer der Abgeordneten geneigt
sep, jedem Wunsche der Kammer der Reichsräthe zu ent-
sprechen, insofern er nur immer mit ihrer Ueberzeugung
und dem wahren Wohle des Ganzen verträglich ist.
Ich begutachte im Einverständnisse mit dem Aus-
schusse die Annahme dieser Modification.
Der vom Präsidium hierauf gestellten Frage zu folge,
ob die Kammer der Abgeordneten der Modification der
Kammer der Reichsräthe sub lit. G ihre Zustim-
mung ertheile,
wurde
einstimmig beschlossen, daß derselben beyzustimmen sev.
Der Abgcordnete Heffner fortfahrend:
H. Pon der XVI. Modifirarion nimmt die Kammer
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