Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

der Reichsraͤthe Umgang; es ist also daruͤber nichts 
zu reden. 
Da hier nichts erinnert wurde, so stellte das Präsi- 
dium die Frage: 
Ertheilt die Kammer der Abgeordneten der von der 
Kammer der Reichsräthe sub lit. H. gemachten 
Bemerkung ihre Zustimmung? 
wurde einstimmig bejaht. 
Der Abgeordnete Heffner fortfahrend: 
I. Auch von jener Nr. XXI. wird Umgang genom- 
men, jedoch mit den sub lit. I. gemachten Be- 
merkungen. 
Gutachteu 
Diese Bemerkungen ergeben sich aus der Nakur 
der Sache, denn weil nun die Kammer der Reichsräthe 
den Landrath auch in dem Rheinkreise nach dem Gesetz- 
entwurf annimmt, so versteht sich, daß der dießfallsige 
S. 207. gemachte Vorschlag zu §. 1. hinwegfalle, und 
die Bemerkung 2. ist ohnehin dem Gesetzentwurfe und 
dem Finanzbudget ganz gemäß. 
X. H. legatur wie oben. 
Gutach ten. 
Nach dem bepyderseitigen Einverständnisse kann auch 
hiezu nichts erinnert werden, und mdchte nun die hobe 
Kammer der Reichsräthe von den weitern Beschlüssen nach 
verfassungsmäßiger Form in Kenntniß zu setzen seyn. 
Da hierbepy nichts erinnert wurde, so ward sofort 
der hieraus hervorgegangene und von dem ersten Secretär 
Vetterlein abgefaßte Beschluß verlesen, der obne 
Erinnerung die Genehmigung der Kammer erhielt, wie 
folgt.
	        
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