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Die
Kammer der Abgeordneten
an
die Kammer der Reichsraͤthe.
Auf die gefällige jenseitige Mittheilung vom 10. I. M.
hat die Kammer der Abgeordneten über den Gesetzentwurf-
die Einführung der Landräthe betr., nach Vernehmung
ihres dritten Ausschusses in heutiger dffentlicher Sitzung
nochmals berathen und beschlossen, daß
zu A. der nunmehr abgeänderten Fassung der Modi-
fication I. zum §. 1. nur unter der Bedingung zugestimmt
werden kdune, daß der für die Classe der adelichen Guts-
besitzer mit Gerichtsbarkeit gemachte Vorbehalt wegfalle.
Zu B. zur Modification II., so wie
zu C. zur Modification III. ist nach vollem Einver-
ständnisse nichts mehr zu erinnern.
Zu D. zur Modification VI., wie solche von Seiten
der Kammer der Reichsräthe beantragt ist, gibe die
Kammer der Abgeorduncten ihre unbedingte Zustimmung.
Dagegen glaubt die Kammer der Abgeordneten
zu E. der Modification VII. ihre Zustimmung ver-
sagen und bep der Fassung des Gesetzes nach §F. 9 stehen
bleiben zu müussen. ·
Zu F. Bey vollem Einverständniß ist zur Modifica-
tion X. nichts mehr zu erinnern.
Zu G. Zur Modifscation XV. gibt die Kammer der
Abgeordneten ihre unbedingte Zustimmung.
Zu H. Ueber die Fassung des 9. 10. des Gesetzes
ist nach nunmehrigem Einverständniß nichts mehr zu er-
innern.