Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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einer Geldbuße von 150 fl. bestraft werden 
ollen.“ 
1 ad 6. Stimmen bepde Kammern in ihrer gegen- 
seitigen Ansicht überein, 
ad 0. Gibt die Kammer der Reichsräthe der von 
der Kammer der Abgeordneten vorgeschlagenen Fassung 
zu §. 5 
„wenn die persdnliche Schuld vollständig erwiesen ist,“ 
ihre Zustimmung. 
ad 10. Vereinigt sich die Kammer der Reichsräthe 
mit der von der Kammer der Abgeerdneten zu 9. 735. vor- 
geschlagenen Fassung: 
„rücksichtlich der Geldbuße und des Ersatzes, und 
ausgenommen, wenn solche (die Gefährden) 
erweislich , ohne sein (des Dienstherrn) Wissen 
und Willen verübt worden sind.“ 
ad 11. Gibt die Kammer der Reichsräthe dem 
Verlangen der Kammer der Abgeordneten, daß die Be- 
schwerdesumme bey Berufungen von 300 fl. — nicht 
auf 300 fl. — herabgesetztwerden soll, ihre Zustimmung. 
Hingegen glaubt sie auf ihrer Ansicht beharren zu 
müssen, in Folge des §. 10. des vierten Edicts gleiche 
strafrechtliche Competenz in Malzdefraudations-Gegenstän- 
den für die standesherrlichen Herrschaftsgerichte, so wie sie 
die k. Landgerichte auszuüben haben, und für die anderen 
Herrschaftsgerichte, so wie für die Patrimonialgerichte 
erster Classe jene Rechte in Anspruch zu nehmen, welche 
ans den §§. 72 und 87, des sechsten Edictes hervorgehen, 
und in Consequenz hiemit zu verlangen, daß in der Mo- 
dification 25. der Kammer der Abgeordneten nach dem 
Worte „unmittelbaren“ beygesetzt werde; 
„und mittelbaren.“
	        
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