Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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Ferner trägt die Kammer der Reichsräthe dadrauf 
an, daß im Gesetze fdrmlich ausgedrückt werden soll: 
„daß die Fiscale bey den Gerichten die geschlossenen 
Acten einsehen und vor dem Ausspruche des Ur- 
theils ihre Erinnerung in einem Präclusioter- 
min von 8 Tagen von jenem Tage an gerech- 
net, wo ihnen die Acten zur Einsicht offen ge- 
stellt worden seyen, übergeben können; ferner, 
daß ihnen jeder Zeit von den Erkenntnissen 
Nachricht mitgetheilt werde, und gleich dem 
Angeschuldigten das Recht zustehe, gegen sol- 
che Erkenntnisse die Berufung zu ergreifen.“ 
Da die beyden Kammern sich zur Modlfication 20. 
übereinstimmend erklärt haben, so hat die lit. d. im F. 
8l. des Gesetzentwurfes sob Nro. 5, als überflüssig weg- 
zubleiben. 
ad 12. Zu lit. à nimmt die Kammer der Reichs- 
räthe die von der Kammer der Abgeordneten vorgeschla- 
gene Ausnahme in Beziehung auf Essig und Brannt- 
wein an, und beschränke sich darauf zu beantragen, daß 
von Essig und Branntwein im FJ. O. des Gesetzes Lm- 
gang zu nehmen, und der von ihr gemäß ihres Beschluse 
ses vom öten März 1328 vorgeschlagene Beysatz ganz 
zu unterbleiben habe. 
Ju Nro. 12. lit. b. Dlie erste Kammer willige 
ein, daß die von ihr zur Hinweglassung im 9. 17. des 
Gesetzentwurfs beantragte Stelle in demselben verbleibe. 
Zu Nro. 12. Ut. 4. Stimmt die Kammer der 
Reichsräthe der von der Kammer der Abgeordneten vor- 
geschlagenen Fassung zu §. 56. des Gesetzentwurfes bey. 
Zu Nro 12. Jit, e. Vereiniget die Kammer der 
Reichsräthe ihre Ansicht gleichfalls mit derjenigen der 
Kammer der Abgeordneter=
	        
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