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Ferner trägt die Kammer der Reichsräthe dadrauf
an, daß im Gesetze fdrmlich ausgedrückt werden soll:
„daß die Fiscale bey den Gerichten die geschlossenen
Acten einsehen und vor dem Ausspruche des Ur-
theils ihre Erinnerung in einem Präclusioter-
min von 8 Tagen von jenem Tage an gerech-
net, wo ihnen die Acten zur Einsicht offen ge-
stellt worden seyen, übergeben können; ferner,
daß ihnen jeder Zeit von den Erkenntnissen
Nachricht mitgetheilt werde, und gleich dem
Angeschuldigten das Recht zustehe, gegen sol-
che Erkenntnisse die Berufung zu ergreifen.“
Da die beyden Kammern sich zur Modlfication 20.
übereinstimmend erklärt haben, so hat die lit. d. im F.
8l. des Gesetzentwurfes sob Nro. 5, als überflüssig weg-
zubleiben.
ad 12. Zu lit. à nimmt die Kammer der Reichs-
räthe die von der Kammer der Abgeordneten vorgeschla-
gene Ausnahme in Beziehung auf Essig und Brannt-
wein an, und beschränke sich darauf zu beantragen, daß
von Essig und Branntwein im FJ. O. des Gesetzes Lm-
gang zu nehmen, und der von ihr gemäß ihres Beschluse
ses vom öten März 1328 vorgeschlagene Beysatz ganz
zu unterbleiben habe.
Ju Nro. 12. lit. b. Dlie erste Kammer willige
ein, daß die von ihr zur Hinweglassung im 9. 17. des
Gesetzentwurfs beantragte Stelle in demselben verbleibe.
Zu Nro. 12. Ut. 4. Stimmt die Kammer der
Reichsräthe der von der Kammer der Abgeordneten vor-
geschlagenen Fassung zu §. 56. des Gesetzentwurfes bey.
Zu Nro 12. Jit, e. Vereiniget die Kammer der
Reichsräthe ihre Ansicht gleichfalls mit derjenigen der
Kammer der Abgeordneter=