Object: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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155. Erlaß des Interrichts-Ministerium vom 16. August 1905, betr. 
„Arbeitgeber“ der Industrielehrerinnen. 
Der Großherzoglichen Gewerbekommission wird erwidert, daß als. 
Arbeitgeber der Handarbeitslehrerin B. im Sinne des Invalidenversicherungs- 
gesetzes das Großherzogliche Amt C. anzusehen ist. 
156. Verordnung vom 21. März 1906 zur Abänderung des § 6 der- 
Verordnung vom 16. Dezember 1901, betr. den Handarbeitsunter- 
richt in den Domaniallandschulen. (Vgl. Nr. 154). 
Wir verordnen zur Abänderung des § 6 Unserer Verordnung vom 
1#6. Dezember 1904, betreffend den Handarbeitsunterricht in den Domanial-= 
landschulen (Regierungs-Blatt Nr. 16) was folgt: 
Die Vorschrift des § 6 Absatz 2 Nr. I. Ziffer 2 erhält mit Wirkung. 
vom 1. April d. Is. ab die nachstehende Fassung: 
„2. an barem Gehalt (Vgl. Nr. 160): 
i) beim Vorhandensein von 1—.20 Schulkindern. 120 Mk., 
b) beim Vorhandensein von mehr als 20 Schulkindern 1140 Mk., 
wozu ¼ als Zuschuß aus der Amtskasse zur Amtsschulkasse gegeben wird. 
Gegeben durch Unser Ministerium, Abteilung für Unterrichtsange- 
legenheiten. 
157. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 26. März 1906, 
betr. Invaliden-Versicherung der Industrielehrerinnen. 
Unter Bezugnahme auf das Rundschreiben vom 5. Juni 1905 
werden die Großherzoglichen Aemter hierdurch darauf hingewiesen, daß. 
die durch die Verordnung vom 21. d. Mts. (Rgbl. Nr. 12) über Ab- 
änderung der Verordnung vom 16. Dez. 1904 (Rgbl. Nr. 16), betreffend 
den Handarbeitsunterricht in den Domaniallandschulen erfolgte Erhöhung 
der Gehalte der Handarbeitslehrerinnen die Invalidenversicherungspflicht 
sämtlicher Handarbeitslehrerinnen an den Domaniallandschulen außer 
Zweifel stellt. 
Verordnung vom 30. März 1906, betr. die Behandlung der Schul- 
versäumnisse. Vgl. Nr. 121. 
158. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 30. Dezember 1910, 
betr. Dispensation von Industrieschulmädchen ohne Dienstschein. 
Die Dispensation der älteren Mädchen vom Handarbeitsunterricht 
während des Sommers, sofern denselben nicht gleichzeitig Diensterlaubnis 
erteilt worden ist, ist unzulässig. (Vgl. Nr. 154.)
	        
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