Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Koͤniglich-Baierisches

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Negierungsblatt.

 

XXIII.  Stück.  München,  Sonnabend  den  6.  Juni  1807.

 

 

Allgemeine  Verordnung.

(Erläuterung  der  allerhöcchsten  Deklarationen  vom
ZS#.  Dezember  1906,  und  vom  r0.  März  laufeuden
  Jahres  über  die  künftigen  staatsrechtlichen
  Verhältnisse  der  der  koniglichen  Souverainität
  unterworfenen  Fürsten,  Grafen,  Herren
  und  Ritter,  in  Beziehung  auf  die  Bestätigung
  ihrer  Familien-Verträge,  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,

don  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wir  haben  in  Unseren  beiden  Deklarationen

vom  31.  Dezember  vorigen  Jahres,  und  vom

19.  Maͤrz  laufenden  Jahres  uͤber  die  kuͤnftigen

staatsrechtlichen  Verhältnisse  der  Unserer  Souverainität

  unterworfenen  Fürsten,  Grafen,

Herren  und  Nitter  verordnet:

aodaß  ihre  Familien.-Verträge  und  einge-S
  führte  Succeßions-Ordnungen  zur  Be-„staͤtigung
  Uns  vorgelegt  werden  sollen.“

Dabei  harten  wir  keineswegs  die  Absicht,

die  Verträge  und  Familien-Fideikommiße,
welche  durch  Beobachrung  der  zur  Zeit  ihrer
Errichtung  bestandenen  gesezlichen  Vorschriflen
  eine  vollkommene  Gültigkeit  erhalren  hatten,
  in  Hinsicht  auf  die  Privatrechte,  einer
neuen  Untersuchung  und  Bestärigung  zu  unterwersen;
  sondern  die  vorgeschriebene  Brstäeigung
  hat  nur  die  staatsrechrlichen  Verhältnisse
  der  subjieirten  Familien  zum  Gegenstande;

damit  nämlich  ihre  Famisien-Eimichtungen
nichts  enthalten  mögen,  welches  mit  der  Verfassung
  des  Staats,  dem  sie  als  Unterthanen
einverleibt  sind,  nicht  vereinbarlich  wäre,  und
sich  allenfalls  auf  ihre  ehemalige,  nun  aufgelöste,
  Verhälmisse  beziehet.

Nach  dieser  Ansicht  sollen  Unsere  Deklarationen
  Lit.  A.  J.  s.  und  12.  verstanden  und
angewendet  werden.

Unseren  Landesdirektionen  wird  hiedurch  zu-Kleich
  aufgerragen,  sämtlichen  in  ihren  Provinzen
  eingesessenen  subjicirten  Familien,  zu
Folge  Unserer  angeführten  Verordnung,  unter
einem  Prcjudizial:  Termine  von  6  Monaten,
nach  Verlauf  desselben  sie  nicht  ferner  als
rechtsgültig  anzuerkennen  sind,  die  Vorlegung
ihrer  Familien-Verträge  und  Succeßions=Ordnungen
  aufzugeben,  und  dieselbe  mit  ihrem
Gurachten  an  Unser  Ministerium  der  auswärtigen
  Verhälrnisse  einzusenden.  Unseren  Justiz-Tribunalen
  wird  zur  Pflicht  gemachr,  nur
auf  die  von  Uns  bestätigten  Familien-Verträge
  künftig  zu  erkennen.  München  den  25.
Mai  1807.

Mar  Joseph.
Freiherr  von  Montgelas.
Auf  königlichen  allerhbchsten  Befehl.
von  Flad.