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Koͤniglich-Baierisches
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Negierungsblatt.
XXIII. Stück. München, Sonnabend den 6. Juni 1807.
Allgemeine Verordnung.
(Erläuterung der allerhöcchsten Deklarationen vom
ZS#. Dezember 1906, und vom r0. März laufeuden
Jahres über die künftigen staatsrechtlichen
Verhältnisse der der koniglichen Souverainität
unterworfenen Fürsten, Grafen, Herren
und Ritter, in Beziehung auf die Bestätigung
ihrer Familien-Verträge, betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
don Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben in Unseren beiden Deklarationen
vom 31. Dezember vorigen Jahres, und vom
19. Maͤrz laufenden Jahres uͤber die kuͤnftigen
staatsrechtlichen Verhältnisse der Unserer Souverainität
unterworfenen Fürsten, Grafen,
Herren und Nitter verordnet:
aodaß ihre Familien.-Verträge und einge-S
führte Succeßions-Ordnungen zur Be-„staͤtigung
Uns vorgelegt werden sollen.“
Dabei harten wir keineswegs die Absicht,
die Verträge und Familien-Fideikommiße,
welche durch Beobachrung der zur Zeit ihrer
Errichtung bestandenen gesezlichen Vorschriflen
eine vollkommene Gültigkeit erhalren hatten,
in Hinsicht auf die Privatrechte, einer
neuen Untersuchung und Bestärigung zu unterwersen;
sondern die vorgeschriebene Brstäeigung
hat nur die staatsrechrlichen Verhältnisse
der subjieirten Familien zum Gegenstande;
damit nämlich ihre Famisien-Eimichtungen
nichts enthalten mögen, welches mit der Verfassung
des Staats, dem sie als Unterthanen
einverleibt sind, nicht vereinbarlich wäre, und
sich allenfalls auf ihre ehemalige, nun aufgelöste,
Verhälmisse beziehet.
Nach dieser Ansicht sollen Unsere Deklarationen
Lit. A. J. s. und 12. verstanden und
angewendet werden.
Unseren Landesdirektionen wird hiedurch zu-Kleich
aufgerragen, sämtlichen in ihren Provinzen
eingesessenen subjicirten Familien, zu
Folge Unserer angeführten Verordnung, unter
einem Prcjudizial: Termine von 6 Monaten,
nach Verlauf desselben sie nicht ferner als
rechtsgültig anzuerkennen sind, die Vorlegung
ihrer Familien-Verträge und Succeßions=Ordnungen
aufzugeben, und dieselbe mit ihrem
Gurachten an Unser Ministerium der auswärtigen
Verhälrnisse einzusenden. Unseren Justiz-Tribunalen
wird zur Pflicht gemachr, nur
auf die von Uns bestätigten Familien-Verträge
künftig zu erkennen. München den 25.
Mai 1807.
Mar Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf königlichen allerhbchsten Befehl.
von Flad.