Einführungs-Gesetz
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öffentlichen Behörde stehende Stiftung
berechtigt ist, zur Sicherung gewisser
Forderungen die Eintragung einer
Hypothek an Grundstücken des
Schuldners zu verlangen, und nach
welchen die Eintragung der Hypothek
auf Ersuchen einer bestimmten Behörde
zu erfolgen hat. Die Hypothek
kann nur als Sicherungshypothek eingetragen
werden; sie entsteht mit der
Eintragung.
Unberührt bleiben die landesg. Vorschriften,
nach welchen Zahlungen aus
öffentlichen Kassen an der Kasse in
Empfang zu nehmen sind.
Unberührt bleiben die landesg. Vorschriften
über die Fristen, bis zu
deren Ablaufe gemietete Räume bei
Beendigung des Mietverhältnisses zu
räumen sind.
Unberührt bleiben die landesg. Vor- 1
schriften, welche den Geschäftsbetrieb
der gewerblichen Pfandleiher und der
Pfandleihanstalten betreffen.
Unberührt bleiben die
die ihnen verpfändeten Sachen dem
Berechtigten nur gegen Bezahlung des
auf die Sache gewährten Darlehens
herauszugeben.
Unberührt bleiben die landesg. Vorschriften,
welche dem Gesinderecht angehören.
Dies gilt insbesondere auch von
den Vorschriften über die Schadensersatzpflicht
desjenigen, welcher Gesinde
zum widerrechtlichen Verlassen des
Dienstes verleitet oder in Kenntnis
eines noch bestehenden Gesindeverhältnisses
in Dienst nimmt oder ein unrichtiges
Dienstzeugnis erteilt.
Die Vorschriften der §§ 104 bis
115, 131, 278, 617—619, 624, 831,
des § 840 Abs. 2 und des § 1358 des
B.G.B. finden Anwendung, die Vorschriften
des § 617 jedoch nur in-789
landesg. 1
Vorschriften, nach welchen öffentlichen
Pfandleihanstalten das Recht zusteht,
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soweit, als die L.G. dem Gesinde
nicht weitergehende Ansprüche gewähren.
Ein Züchtigungsrecht steht dem
Dienstberechtigten dem Gesinde gegenüber
nicht zu.
Unberührt bleiben die landesg. Vorschriften
über einen mit der Überlassung
eines Grundstücks in Verbindung
stehenden Leibgedings-, Leibzuchts,,
Altenteils= oder Auszugsvettrag, soweit
sie das sich aus dem Vertrag
ergebende Schuldverhältnis für den
Fall regeln, daß nicht besondere Vereinbarungen
getroffen werden.
Unberührt bleiben die landesg. Vorschriften,
welche die Eintragung von
Gläubigern des Bundesstaates in ein
Staatsschuldbuch und die aus der
Eintragung sich ergebenden Rechtsverhältnisse,
insbesondere die Übertragung
und Belastung einer Buchforderung,
regeln.
Soweit nach diesen Vorschriften
eine Ehefrau berechtigt ist, selbständig
Anträge zu stellen, ist dieses Recht
ausgeschlossen, wenn ein Vermerk zu
Gunsten des Ehemannes im Schuldbuch
eingetragen ist. Ein solcher Vermerk
ist einzutragen, wenn die Ehefrau
oder mit ihrer Zustimmung der Ehemann
die Eintragung beantragt. Die
Ehefrau ist dem Ehemanne gegenüber
zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet,
wenn sie nach dem unter
ihnen bestehenden Güterstand über die
Buchforderung nur mit Zustimmung
des Ehemannes verfügen kann.
Unberührt bleiben die landesg. Vorschriften
über die Rückzahlung oder
Umwandlung verzinslicher Staatsschulden,
für die Inhaberpapiere ausgegeben
oder die im Staatsschuldbuch
eingetragen sind.
Unberührt bleiben die landesg. Vorschriften
über die öffentlichen Spar-