Contents : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Einführungs-Gesetz
Art.

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öffentlichen  Behörde  stehende  Stiftung

berechtigt  ist,  zur  Sicherung  gewisser
Forderungen  die  Eintragung  einer
Hypothek  an  Grundstücken  des
Schuldners  zu  verlangen,  und  nach
welchen  die  Eintragung  der  Hypothek
auf  Ersuchen  einer  bestimmten  Behörde

  zu  erfolgen  hat.  Die  Hypothek
kann  nur  als  Sicherungshypothek  eingetragen
  werden;  sie  entsteht  mit  der

Eintragung.
Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften,
  nach  welchen  Zahlungen  aus

öffentlichen  Kassen  an  der  Kasse  in

Empfang  zu  nehmen  sind.

Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften
  über  die  Fristen,  bis  zu

deren  Ablaufe  gemietete  Räume  bei

Beendigung  des  Mietverhältnisses  zu

räumen  sind.

Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vor-  1
schriften,  welche  den  Geschäftsbetrieb
der  gewerblichen  Pfandleiher  und  der

Pfandleihanstalten  betreffen.
Unberührt  bleiben  die

die  ihnen  verpfändeten  Sachen  dem

Berechtigten  nur  gegen  Bezahlung  des
auf  die  Sache  gewährten  Darlehens

herauszugeben.

Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften,
  welche  dem  Gesinderecht  angehören.
  Dies  gilt  insbesondere  auch  von
den  Vorschriften  über  die  Schadensersatzpflicht
  desjenigen,  welcher  Gesinde
zum  widerrechtlichen  Verlassen  des
Dienstes  verleitet  oder  in  Kenntnis
eines  noch  bestehenden  Gesindeverhältnisses
  in  Dienst  nimmt  oder  ein  unrichtiges

  Dienstzeugnis  erteilt.

Die  Vorschriften  der  §§  104  bis

115,  131,  278,  617—619,  624,  831,

des  §  840  Abs.  2  und  des  §  1358  des

B.G.B.  finden  Anwendung,  die  Vorschriften
  des  §  617  jedoch  nur  in-789



landesg.  1
Vorschriften,  nach  welchen  öffentlichen
Pfandleihanstalten  das  Recht  zusteht,

 

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Einführungs-Gesetz

soweit,  als  die  L.G.  dem  Gesinde
nicht  weitergehende  Ansprüche  gewähren.


Ein  Züchtigungsrecht  steht  dem
Dienstberechtigten  dem  Gesinde  gegenüber
  nicht  zu.

Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften
  über  einen  mit  der  Überlassung
eines  Grundstücks  in  Verbindung
stehenden  Leibgedings-,  Leibzuchts,,
Altenteils=  oder  Auszugsvettrag,  soweit
  sie  das  sich  aus  dem  Vertrag
ergebende  Schuldverhältnis  für  den
Fall  regeln,  daß  nicht  besondere  Vereinbarungen
  getroffen  werden.
Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften,
  welche  die  Eintragung  von
Gläubigern  des  Bundesstaates  in  ein
Staatsschuldbuch  und  die  aus  der
Eintragung  sich  ergebenden  Rechtsverhältnisse,
  insbesondere  die  Übertragung
  und  Belastung  einer  Buchforderung,
  regeln.

Soweit  nach  diesen  Vorschriften
eine  Ehefrau  berechtigt  ist,  selbständig
Anträge  zu  stellen,  ist  dieses  Recht
ausgeschlossen,  wenn  ein  Vermerk  zu
Gunsten  des  Ehemannes  im  Schuldbuch
  eingetragen  ist.  Ein  solcher  Vermerk
  ist  einzutragen,  wenn  die  Ehefrau
oder  mit  ihrer  Zustimmung  der  Ehemann
  die  Eintragung  beantragt.  Die
Ehefrau  ist  dem  Ehemanne  gegenüber
zur  Erteilung  der  Zustimmung  verpflichtet,
  wenn  sie  nach  dem  unter
ihnen  bestehenden  Güterstand  über  die
Buchforderung  nur  mit  Zustimmung
des  Ehemannes  verfügen  kann.
Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften
  über  die  Rückzahlung  oder
Umwandlung  verzinslicher  Staatsschulden,
  für  die  Inhaberpapiere  ausgegeben
  oder  die  im  Staatsschuldbuch
eingetragen  sind.

Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften
  über  die  öffentlichen  Spar-