Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

494 Erster Theil. Reunter Titel. 
8. 428. Soll jedoch dieser Nachtheil den Beneficialerben, wegen Versäumung 
einer kürzern von dem Richter bestimmten Frist (s. 126) treffen, so muß er darüber 
rechtlich gehört werden 67). 
§. 129. Wer, auch nur auf den Autrag Eines Gläubigers oder Legatarüs der 
Rechtswohlthat verlustig erklärt worden, der kann davon auch gegen alle übrigen Gläu- 
biger und Legatarien femer keinen Gebrauch machen. 
§. 430. Vormünder oder Kuratoren können zwar durch Verabsäumung der Fri- 
sten ihre Pflegebefohlenen und Kuranten der Rechtswohlthat nicht verlustig machen ##); 
§. 431. Sie müssen aber von den Gerichten 67) zur gehörigen Einbringung des 
Inventarii durch Strafen und Exekution angehalten werden. 
§. 132. Andere 70) Verwalter fremder Angelegenheiten schaden durch ihre Ver- 
absäumung ihrem Prinzipal; sie werden aber nicht nur diesem wegen des daraus ent- 
stehenden Nachtheils, sondemm auch den Erbschaftsgläubigern, wegen Verdunkelung der 
Masse, verhaftet. 
S. 433. Ein nach §. 423 versiegelt eingebrachtes Inventarium darf nicht eher, 
als bis sich der Erbe gegen einen der Gläubiger oder Legatarien auf die Rechtswohl- 
that beruft, geöffnet werden. 
  
d ausdlcich Antritt der Erbschaft ohne Vorbehalt. Pr. des Obertr. v. 18. Dez. 1843 (Entsch. 
d. I, S. 276). 
67) Die Versäumuiß der durch Dekrei des Erbschaftsrichters abgekürzten Frist wirkt hiernach 
nicht ipso jure. Vergl. o. die Anm. 64. (5. A.) Man s. hierüber m. Erbrecht, §. 148, Nr. I. 
58) Nach erreichter Großjährigkeit treten, in Betreff der Pflicht zur Einreichung eines Inventars 
und der Foilgen der hierzu gesetzlich besimmten Frist für den gewesenen Kuranden, die sonst bestehen- 
den Vorschristen S§. 423 ff. d. T, ein. Pr. 1930, v. 8. Nov. 1847. Mit dem Tage der Voll= 
jährigkeit fängt muhin dem großjöhrig gewordenen Erben die Frist zur Einreichung des von dem ge- 
wesenen Vormunde versäumten Inventariums zu laufen an. 
(4. A.) Die Kirchengesellschaften und die ihnen nach §. 42, Tit. 19, Th. II gleichgestellten Armen- 
anstalten genießen in Ansehung der Einreichung des Erbschafteinventars die im H. 430 d. T. den Minder- 
jährigen eingeräumten Rechte nicht, weil ihre Vorsteder nicht unter der Aufsicht der Gerichte (H. 431) 
stehen. Erk. des Obertr. vom 4. Februar 1862 (Entsch. Bd. XLVIII, S. 43). 
69) Nämlich von den Gerichten, unter deren Aufsicht und Leitung sie stehen, also von dem Vor- 
mundschaftsgerichte. Daraus erhellet, daß solche gesetzliche Stellvertreter, welche nicht unter der Aus- 
sicht einer Vormundschaftsbehörde stehen, wie Väter, Gemeinderepräsentanten, Vertreter des Fiskus, 
nicht gemeim find, vielmehr zu den „anderen Verwaltern fremder Angelegenheiten“ des solgenden 
K. 432 gehören. 
Wenn nur einer von mehreren Miterben das Inventarium einbringt, so wird dies nach den 
Grundsätzen des L.K. auch den Uebrigen die Rechtswohlthat erhalten oder vielmehr erwerben, weil 
nicht von jedem Einzelnen eine bestimmte Handlung. oder Mitwirkung dabei gefordert wird. [Anders 
nach R.R. I. 22, 8. 2 C. de jure lib. (VI. 30).] Daher genügt es auch binsichtlich der Großjährigen, 
wenn unter mehreren Miterben Minorenne find und für diese der Vormund das Inventarium ein- 
reicht. Dagegen können sich die Großjährigen, im Falle der gänzlichen Versäumniß, nicht auf die den 
Minorennen zustehende Rechtswohlihat berusen. 
70) S. die vor. Anm. 68. — (2. A.) Den Satz hat, in Beziehung auf Vöter, anch das Obertr. 
in dem Pr. 2372, v. 28. April 1852, angenommen: „Ein Vater macht durch Verabsäummung der Fristen 
ur Einreichung des Inventars von einer. seinem minderjährigen Kinde angefallenen, zu dessen nicht 
oreiem Vermögen gehörenden Erbschast, dasselbe der Rechtswohnhat verlustig.“ (Entsch. Bd. XXIlI, 
S. 73.) Die Begründung wird hauptsächlich aus dem eigenen Rechte entnommen, vermoge dessen 
der Vater nicht aus einem übertragenen Rechte, sondern als ein eigenberechtigter Verwalter und Nieß- 
braucher handelt, wogegen er hinsichtlich des freien Vermäögens nur eine vormundschaftliche Verwaltung 
hat (§. 159, Th. II. Li. 2) und wie ein Vormund formlch unter Aufsicht der Vormundschaftsbe- 
dörde gestellt ist (Th. II, Tit. 18, §S. 984 ff.). Aus diesen Gründen läßt sich nun zwar mein Satz von 
Gemeindevertretern und vom Verkreter des Fiskus nicht direkt beweisen, ober er erhält seine Gültigkeit 
leichsalls aus der Stellung dieser Verwalter als solcher, welche nicht, wie die 88. 130, 432 voraus- 
uetzen, unter der Aufsicht und Leitung der Gerichte siehen und nicht durch diese zur Beobachtung der 
Orduung angehalten werden können. (Dieser Grund ist denn auch von dem Obertr. in dem Erk. v. 
4. Febr. 1862, oben in der Anm. 68, Abs. 2, anerkannt.) Deshalbd kann die Vorschrift nicht aus- 
dehnend erklärt werden.
	        
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