Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LVII. Band. (57)

108  Oberstrichterliche  Entscheldungen.

dieselben  die  Weide  gleichwie  von  jeher  so  bis  in  die
neueste  Zeit  ausübten  und  eine  Aenderung  des  thatsächlichen
  Zustandes  der  Weideausübung  in  keiner  Weise
stattfand“.

Nach  dieser  thatsächlichen  Feststellung  der  II.  Instanz
  muß  davon  ausgegangen  werden,  daß  in  der  Zeit
von  dem  Jahre  1823  an  bis  zum  Jahre  1887  die  Vertretung
  des  Staatsärars  den  Hutbetheiligten  kein  weiteres
  Hinderniß  in  der  Ausübung  des  von  ihnen  beanspruchten
  Weiderechts  bereitete,  sowie,  daß  die  jeweiligen
Einweisungen  stets  ohne  Hemmung  und  Beanstandung
dieser  Rechtsausübung  erfolgt  sind.

Demnach  wurde  ihnen  während  der  genannten  Zeit
die  ihrem  Anspruche  gemäße  dingliche  Einwirkung  auf
die  dienstbare  Sache  durchaus  freigelassen  und  hat  während
  derselben  überhaupt  ein  Zustand  angedauert,  welchen
  sie  als  eine  vollständige  Befriedigung  ihres  Rechtsanspruches
  anzusehen  hatten.

Unter  diesen  Umständen  bestand  für  die  Kläger  oder
ihre  Besitzvorfahren  während  der  gedachten  Zeit  ein
Grund  zur  Erhebung  der  konfessorischen  Klage  nicht
mehr,  und  es  ist  der  Grund  zu  einer  solchen  Klage,  welcher
  etwa  durch  die  Art  der  Huteinweisung  vom  Jahre
1822  ursprünglich  an  und  für  sich  gegeben  war,  durch
die  nach  diesem  Jahre  eintretende  Gestaltung  der  thatsächlichen
  Verhältnisse  und  zwar  jedenfalls  vor  Ablauf
der  Verjährungszeit  wieder  in  Wegfall  gekommen.

Die  Gemeindebürger  von  N.  haben  somit  während
der  auf  das  Jahr  1822  folgenden  30  Jahre  keine  Klage
versäumt,  welche  ihnen  für  diese  ganze  Zeit  zugestanden
wäre  (vgl.  auch  Unger,  System  des  österr.  allg.  Privatrechts
  und  die  in  solchem  enthaltenen  gemeinrechtlichen
Erörterungen  über  Klagenverjährung.  Bd.  II  8121  S.  424;
Windscheid  a.  a.  O.  8  107  und  110).

Einen  neu  auftauchenden  Grund  zur  Klagestellung
haben  die  Ortsbürger  von  N.  allerdings  gehabt,  als