108 Oberstrichterliche Entscheldungen.
dieselben die Weide gleichwie von jeher so bis in die
neueste Zeit ausübten und eine Aenderung des thatsächlichen
Zustandes der Weideausübung in keiner Weise
stattfand“.
Nach dieser thatsächlichen Feststellung der II. Instanz
muß davon ausgegangen werden, daß in der Zeit
von dem Jahre 1823 an bis zum Jahre 1887 die Vertretung
des Staatsärars den Hutbetheiligten kein weiteres
Hinderniß in der Ausübung des von ihnen beanspruchten
Weiderechts bereitete, sowie, daß die jeweiligen
Einweisungen stets ohne Hemmung und Beanstandung
dieser Rechtsausübung erfolgt sind.
Demnach wurde ihnen während der genannten Zeit
die ihrem Anspruche gemäße dingliche Einwirkung auf
die dienstbare Sache durchaus freigelassen und hat während
derselben überhaupt ein Zustand angedauert, welchen
sie als eine vollständige Befriedigung ihres Rechtsanspruches
anzusehen hatten.
Unter diesen Umständen bestand für die Kläger oder
ihre Besitzvorfahren während der gedachten Zeit ein
Grund zur Erhebung der konfessorischen Klage nicht
mehr, und es ist der Grund zu einer solchen Klage, welcher
etwa durch die Art der Huteinweisung vom Jahre
1822 ursprünglich an und für sich gegeben war, durch
die nach diesem Jahre eintretende Gestaltung der thatsächlichen
Verhältnisse und zwar jedenfalls vor Ablauf
der Verjährungszeit wieder in Wegfall gekommen.
Die Gemeindebürger von N. haben somit während
der auf das Jahr 1822 folgenden 30 Jahre keine Klage
versäumt, welche ihnen für diese ganze Zeit zugestanden
wäre (vgl. auch Unger, System des österr. allg. Privatrechts
und die in solchem enthaltenen gemeinrechtlichen
Erörterungen über Klagenverjährung. Bd. II 8121 S. 424;
Windscheid a. a. O. 8 107 und 110).
Einen neu auftauchenden Grund zur Klagestellung
haben die Ortsbürger von N. allerdings gehabt, als