Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

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320  Siebter  Abschnitt:  Die  Selbstverwaltung  und  ihre  Organe.  lI.  Die  Gemeinden.

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den  gerichtlichen  Geschäftskreis  berührenden  Obliegenheiten  der  Gemeindebehörden
(Art.  203).

4.  Beschwerde.  Gegen  die  Verhängung  der  Ordnungsstrafen  findet,  wenn
solche  von  dem  Ortsvorsteher,  dem  Oberamt  oder  dem  Amtsgericht  erkannt  worden
sind,  eine  einmalige  Beschwerde  an  die  nächst  vorgesetzte  Behörde  statt.  Gegenüber
den  Strafverfügungen  der  Kreisregierung,  des  Ministeriums  der  Justiz  und  des  Ministeriums
  des  Innern  steht  dem  Bestraften  eine  einmalige  Beschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof,
  gegenüber  den  Strafverfügungen  der  Landgerichte  an  das  Oberlandesgericht
  zu.  Gegenüber  den  Strafverfügungen  des  Oberlandesgerichts  ist  eine
Beschwerde  nicht  zulässig.  Die  Beschwerde  muß  binnen  der  Frist  von  einer  Woche
eingelegt  werden  und  hat  aufschiebende  Wirkung  (Art.  206).

5.  Erleichtert  ist  die  Dienstentlassung  bei  den  auf  unbe  stimmte
Zeit  angestellten  Beamten  und  Unterbeamten;  wegen  grober  Dienstverfehlung
kann  von  derjenigen  Behörde,  welche  die  Anstellung  verfügt  hat,  die  sofortige  Entlassung
  verfügt  werden,  vorbehältlich  einer  Beschwerde  an  die  Kreisregierung  wegen
der  sofort  eintretenden  vermögensrechtlichen  Folgen.  Außerdem  kann  die  Entlassung
von  der  Kreisregierung  wegen  grober  Dienstverfehlungen  oder  erwiesener  Dienstunbrauchbarkeit
  verfügt  werden,  wenn  die  zur  Verfügung  der  Dienstentlassung  zunächst
  berufene  Gemeinde=  oder  Stiftungsbehörde  einer  unter  Angabe  der  Gründe
ergangenen  Aufforderung  zu  ihrer  Entlassung  keine  Folge  gegeben  hat.  Gegen  die
Verfügung  der  Kreisregierung  kann  binnen  der  Frist  von  einem  Monat  nach  ihrer  Eröffnung
  sowohl  von  dem  entlassenen  Beamten  oder  Unterbeamten  als  von  der  betreffenden
  Gemeinde=  oder  Stiftungsbehörde  Beschwerde  an  das  Ministerium  des  Innern
erhoben  werden,  welches  endgültig  entscheidet  (Art.  208  vgl.  auch  Art.  13  Körperschaftsforstges.).


6.  Ueber  die  Entfernung  vom  Amt  (Amtsenthebung  oder  Dienstentlassung,  Art.  212
Abs.  1  u.  2)  entscheidet  der  Disziplinarhof  für  Körperschafts  beamte
  auf  Grund  eines  vorangegangenen  förmlichen  Disziplinarverfahrens  (Art.  210).

Der  Disziplinarhof  für  Körperschaftsbeamte  besteht  aus  sieben  Mitgliedern  einschließlich
  des  Vorsitzenden,  sowie  der  erforderlichen  Zahl  von  Stellvertretern.  Der
Vorsitzende  und  dessen  Stellvertreter  werden  aus  der  Zahl  der  höheren  Staatsbeamten,
je  zwei  weitere  Mitglieder  nebst  deren  Stellvertretern  aus  der  Zahl  der  Mitglieder
des  Oberlandesgerichts,  aus  der  Zahl  der  höheren  Beamten  des  Departements  des
Innern  und  aus  der  Zahl  der  Beamten  der  unter  der  Aufsicht  des  Ministeriums  des
Innern  stehenden  öffentlichen  Körperschaften  berufen.  Die  Ernennung  erfolgt  durch
K.  Entschließung  für  die  Dauer  des  zur  Zeit  der  Ernennung  bekleideten  Hauptamts.
Die  Ernannten  werden  auf  die  Erfüllung  der  Obliegenheiten  ihres  Amtes  verpflichtet.
Die  mündliche  Verhandlung  und  Entscheidung  in  den  einzelnen  Disziplinarsachen  erfolgt
  durch  sieben  Mitglieder  einschließlich  des  Vorsitzenden  unter  Beobachtung  der
in  Abs.  2  des  Art.  210  gegebenen  Vorschrift  hinsichtlich  der  Besetzung  des  Kollegiums.
Zur  Fassung  anderer  Beschlüsse  des  Disziplinarhofs  für  Körperschaftsbeamte  ist,
soweit  nicht  gesetzlich  ein  anderes  bestimmt  ist,  die  Zahl  von  fünf  Mitgliedern
genügend,  unter  welchen  sich  außer  dem  Vorsitzenden  mindestens  je  ein  richterliches
Mitglied,  ein  Beamter  des  Departements  des  Innern  und  ein  Körperschaftsbeamter