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320 Siebter Abschnitt: Die Selbstverwaltung und ihre Organe. lI. Die Gemeinden.
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den gerichtlichen Geschäftskreis berührenden Obliegenheiten der Gemeindebehörden
(Art. 203).
4. Beschwerde. Gegen die Verhängung der Ordnungsstrafen findet, wenn
solche von dem Ortsvorsteher, dem Oberamt oder dem Amtsgericht erkannt worden
sind, eine einmalige Beschwerde an die nächst vorgesetzte Behörde statt. Gegenüber
den Strafverfügungen der Kreisregierung, des Ministeriums der Justiz und des Ministeriums
des Innern steht dem Bestraften eine einmalige Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof,
gegenüber den Strafverfügungen der Landgerichte an das Oberlandesgericht
zu. Gegenüber den Strafverfügungen des Oberlandesgerichts ist eine
Beschwerde nicht zulässig. Die Beschwerde muß binnen der Frist von einer Woche
eingelegt werden und hat aufschiebende Wirkung (Art. 206).
5. Erleichtert ist die Dienstentlassung bei den auf unbe stimmte
Zeit angestellten Beamten und Unterbeamten; wegen grober Dienstverfehlung
kann von derjenigen Behörde, welche die Anstellung verfügt hat, die sofortige Entlassung
verfügt werden, vorbehältlich einer Beschwerde an die Kreisregierung wegen
der sofort eintretenden vermögensrechtlichen Folgen. Außerdem kann die Entlassung
von der Kreisregierung wegen grober Dienstverfehlungen oder erwiesener Dienstunbrauchbarkeit
verfügt werden, wenn die zur Verfügung der Dienstentlassung zunächst
berufene Gemeinde= oder Stiftungsbehörde einer unter Angabe der Gründe
ergangenen Aufforderung zu ihrer Entlassung keine Folge gegeben hat. Gegen die
Verfügung der Kreisregierung kann binnen der Frist von einem Monat nach ihrer Eröffnung
sowohl von dem entlassenen Beamten oder Unterbeamten als von der betreffenden
Gemeinde= oder Stiftungsbehörde Beschwerde an das Ministerium des Innern
erhoben werden, welches endgültig entscheidet (Art. 208 vgl. auch Art. 13 Körperschaftsforstges.).
6. Ueber die Entfernung vom Amt (Amtsenthebung oder Dienstentlassung, Art. 212
Abs. 1 u. 2) entscheidet der Disziplinarhof für Körperschafts beamte
auf Grund eines vorangegangenen förmlichen Disziplinarverfahrens (Art. 210).
Der Disziplinarhof für Körperschaftsbeamte besteht aus sieben Mitgliedern einschließlich
des Vorsitzenden, sowie der erforderlichen Zahl von Stellvertretern. Der
Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden aus der Zahl der höheren Staatsbeamten,
je zwei weitere Mitglieder nebst deren Stellvertretern aus der Zahl der Mitglieder
des Oberlandesgerichts, aus der Zahl der höheren Beamten des Departements des
Innern und aus der Zahl der Beamten der unter der Aufsicht des Ministeriums des
Innern stehenden öffentlichen Körperschaften berufen. Die Ernennung erfolgt durch
K. Entschließung für die Dauer des zur Zeit der Ernennung bekleideten Hauptamts.
Die Ernannten werden auf die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes verpflichtet.
Die mündliche Verhandlung und Entscheidung in den einzelnen Disziplinarsachen erfolgt
durch sieben Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden unter Beobachtung der
in Abs. 2 des Art. 210 gegebenen Vorschrift hinsichtlich der Besetzung des Kollegiums.
Zur Fassung anderer Beschlüsse des Disziplinarhofs für Körperschaftsbeamte ist,
soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, die Zahl von fünf Mitgliedern
genügend, unter welchen sich außer dem Vorsitzenden mindestens je ein richterliches
Mitglied, ein Beamter des Departements des Innern und ein Körperschaftsbeamter