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Hierbei sind aber jedesmal die in dem Pfaund-Geseß rücksichtlich der Unterpfands,
Bestellung vorgeschriebenen Erfordernisse zu beobachten, und es kann daher die Surrogirung
in keinem Falle mehr durch das Waisengericht allein vorgenommen werden.
. 1 .
Auf gleiche Weise kann, wenn in Gemäßheilt des Pfand-Gesehes den Kindern
Gäüter der Eltern verpfändet worden, nach Veräußerung dieser Güter die Sicherstellung
der Kinder durch neue ordnungsmäßige Verpfändung erseht werden.
(Verordnung vom :u. Mai 1325, F. 48.)
. 125.
Wenn in Folge der allgemeinen Güter-Gemeinschaft der überlebende
Gatte auf dem bei Eventual-Theilungen vor der Verordnung vom 2e. August 137)
(Reg. Blatt, S. 414) als Erbgut der Kinder behandelten Vermögen, Eigenthumsoder
doch ausgedehntere Verwaltungs-Rechte für sich anspricht; so ist derselbe mit
diesem Anspruche an das Oberamts= Gericht zu verweisen: es waͤre dann, daß dergleichen
Anspruͤche von volljährigen, unter der Gewalt des Vaters nicht mehr stehenden
Kindern, freiwillig anerkannt würden.
. 1n5.
Ist hingegen in Folge der erwähnten Verordnung und des Notarlats= Edikts
vom : 9. August 1819, §F. 39 nach dem Tode des einen Gatten die Eventual-Theilung
unterblieben, mithin für die Kinder kein väterliches oder mütterliches Erbgur
berechnet worden; so kann ordentlicher Weise der überlebende Ascendent über das
Vermögen, in Ansehung dessen zwischen ihm und den Kindern die Gemeinschaft
fortdauert, frei verfügen.
Wird jedoch deßhalb Einsprache von den Kindern oder von den Vertretern derselben
erhoben, oder glaubt der Gemeinde-Rath, als vormundschaftliche Stelle, die
etwaigen Miteigenthums-Rechte der Kinder durch die Verfügungen jenes überlebenden
Gatten beeinträchtigt; so ist hierüber Bericht an die vorgesehte Gerichtsstelle zu
erstatten, und solches in dem Unterpfands-Buche zu dem Behuf anzumerken, damit
von nun an, bis zur gerichtlichen, endlichen oder vorläufigen, Entscheidung keine neue
Verpfändung vorgenommen werde.