Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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Hierbei  sind  aber  jedesmal  die  in  dem  Pfaund-Geseß  rücksichtlich  der  Unterpfands,
Bestellung  vorgeschriebenen  Erfordernisse  zu  beobachten,  und  es  kann  daher  die  Surrogirung
  in  keinem  Falle  mehr  durch  das  Waisengericht  allein  vorgenommen  werden.

.  1  .

Auf  gleiche  Weise  kann,  wenn  in  Gemäßheilt  des  Pfand-Gesehes  den  Kindern
Gäüter  der  Eltern  verpfändet  worden,  nach  Veräußerung  dieser  Güter  die  Sicherstellung
  der  Kinder  durch  neue  ordnungsmäßige  Verpfändung  erseht  werden.

(Verordnung  vom  :u.  Mai  1325,  F.  48.)

.  125.

Wenn  in  Folge  der  allgemeinen  Güter-Gemeinschaft  der  überlebende
Gatte  auf  dem  bei  Eventual-Theilungen  vor  der  Verordnung  vom  2e.  August  137)
(Reg.  Blatt,  S.  414)  als  Erbgut  der  Kinder  behandelten  Vermögen,  Eigenthumsoder
  doch  ausgedehntere  Verwaltungs-Rechte  für  sich  anspricht;  so  ist  derselbe  mit
diesem  Anspruche  an  das  Oberamts=  Gericht  zu  verweisen:  es  waͤre  dann,  daß  dergleichen
  Anspruͤche  von  volljährigen,  unter  der  Gewalt  des  Vaters  nicht  mehr  stehenden
  Kindern,  freiwillig  anerkannt  würden.

.  1n5.

Ist  hingegen  in  Folge  der  erwähnten  Verordnung  und  des  Notarlats=  Edikts
vom  :  9.  August  1819,  §F.  39  nach  dem  Tode  des  einen  Gatten  die  Eventual-Theilung
  unterblieben,  mithin  für  die  Kinder  kein  väterliches  oder  mütterliches  Erbgur
berechnet  worden;  so  kann  ordentlicher  Weise  der  überlebende  Ascendent  über  das
Vermögen,  in  Ansehung  dessen  zwischen  ihm  und  den  Kindern  die  Gemeinschaft
fortdauert,  frei  verfügen.

Wird  jedoch  deßhalb  Einsprache  von  den  Kindern  oder  von  den  Vertretern  derselben
  erhoben,  oder  glaubt  der  Gemeinde-Rath,  als  vormundschaftliche  Stelle,  die
etwaigen  Miteigenthums-Rechte  der  Kinder  durch  die  Verfügungen  jenes  überlebenden
  Gatten  beeinträchtigt;  so  ist  hierüber  Bericht  an  die  vorgesehte  Gerichtsstelle  zu
erstatten,  und  solches  in  dem  Unterpfands-Buche  zu  dem  Behuf  anzumerken,  damit
von  nun  an,  bis  zur  gerichtlichen,  endlichen  oder  vorläufigen,  Entscheidung  keine  neue
Verpfändung  vorgenommen  werde.